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aus den Entscheidungsgründen: (XI ZR 56/06) |
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zur Verjährung (Rdnr.20):
(...) unterlagen die Ansprüche der Kläger aus § 812 BGB
auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Zins- und
Tilgungsbeträge ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist
nach § 197 BGB a.F., weil sie
auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
gerichtet sind (...). Nach dem Inhalt der (nichtigen) Darlehensverträge
waren die Zinsen und, hinsichtlich des Annuitätendarlehens, die Tilgung
in monatlichen Raten zu zahlen. Dementsprechend sind die Zahlungen
der Kläger erfolgt. Mit jeder ungerechtfertigten Ratenzahlung ist jeweils
ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer entstanden.
Da die einzelnen Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache
in deren Vorstellung hatten, sie seien zu regelmäßiger
Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung
seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal,
sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (...).
zum 2. Leitsatz (Rdnrn.33-37)
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Wohnung
gemäß § 812 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.
(1) Das Eigentum an der Wohnung ist den Klägern von der Verkäuferin
in Erfüllung des Kaufvertrages (...) übertragen worden,
während die Beklagte mit den von ihr gewährten Darlehen
nur den Kaufpreis finanziert hat. Damit haben die Kläger
das Eigentum an der Wohnung durch Leistung der Verkäuferin
erlangt, so dass ein Anspruch der Beklagten weder aus § 812
Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB - mangels einer Leistung der Beklagten
an die Kläger - noch aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB
- wegen der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion
- in Betracht kommt.
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen
Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags
über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht
des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit des Kreditvertrages
löse die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus
und die Bank sei wegen des von ihr in Vollzug der Anlagekonzeption
gegenüber dem Anleger verfolgten weiteren (atypischen) Finanzierungszwecks
so zu behandeln, als hätte sie die Wohnung
an die Anleger geleistet, und zwar unabhängig von dem Vorliegen
eines Verbundes im Sinne des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft.
Die vom Berufungsgericht vertretene Fiktion eines Leistungsverhältnisses
zwischen der Bank und dem Anleger in Bezug auf die Eigentumswohnung
entbehrt jeder Grundlage. Sie ist weder mit dem tatsächlich
bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Anleger
noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckgerichteter
Vermehrung fremden Vermögens (...) vereinbar. Unter Zweckgerichtetheit ist
die Bezogenheit auf ein Kausalverhältnis zu verstehen,
in dem mit der Leistung die geschuldete Erfüllung
einer Verbindlichkeit bewirkt werden soll. Erfüllungsfunktion hat
die Leistung, d.h. die Übereignung der Eigentumswohnung,
aber nicht im Verhältnis zwischen der Bank und dem Anleger,
sondern nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages, der den Verkäufer
zur Übereignung der Eigentumswohnung an den Anleger verpflichtet.
Auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29.12.2005, 17 U 43/05 (ZIP 2006,1128,1133),
in dem es eine Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch
des Kaufvertrages mit einer Situation des Doppelmangels begründet hat,
geht ersichtlich fehl. Eine Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel
aufweisen könnte, läge in Bezug auf die Eigentumswohnung
nur vor, wenn diese von der Bank an den Verkäufer und
von diesem an den Anleger geleistet worden wäre. Dies ist
aber nicht der Fall. Der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch der Bank
gegen den Anleger auf Herausgabe der Eigentumswohnung bestünde
deshalb selbst dann nicht, wenn neben dem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag
unwirksam wäre.
(3) Die Beklagte kann die Eigentumswohnung schließlich nicht nach § 818
Abs.1 BGB als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta herausverlangen.
Denn die Kläger haben diese Valuta (...) nie erlangt und
deshalb nicht an die Beklagte herauszugeben.
§ 818 Abs.1 BGB erfasst nur Surrogate, die an die Stelle des ursprünglich
Erlangten getreten sind, sowie die Nutzungen aus dem Herauszugebenden
(...). |
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