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Leitsatz: |
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Ein Arbeitgeber, der seine Verpflichtungen aus § 17 KSchG nach Maßgabe
der bisherigen Rechtsprechung des BAG erfüllte und deshalb
die Massenentlassungsanzeige nicht vor Ausspruch der Kündigungen,
sondern vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse
vornahm, durfte bis zur Entscheidung des EuGH vom 27.01.05
(C-188/03)
darauf vertrauen, dass ein Verstoß gegen § 17 KSchG nicht zur Unwirksamkeit
der Kündigung führt. |
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