|
Leitsätze: |
2. |
Dem Arbeitgeber, der in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts gekündigt und erst nachher die Massenentlassung
gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt hat, ist für den Zeitraum
vor Erlass des abweichenden Urteils des Eurpäischen Gerichtshof vom 27.01.05
(C-188/03), Vertrauensschutz
zu gewähren, so dass die Kündigungen nicht wegen Verstoß
gegen §§ 17ff KSchG unwirksam sind. |
|
| |