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Arbeitsrecht
Lohnuntergrenzen
sittenwidriger Lohn

Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen
Urteil vom 17.06.08
(1 Sa 29/08)
nicht rechtskräftig
AuR 2008, 357

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       aus der Pressemitteilung:   
      "Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein vereinbarter Stundenlohn von 5 Euro für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig niedrig ist, da er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleibt. Der Arbeitgeber ist deshalb verurteilt worden, der Arbeitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen."
     
     
      
       Anmerkung RA Maier:   
      Die 5 Euro sind keine feste Grenze. Entscheidend ist der Vergleich zum üblichen Lohn in demselben Gebiet und in derselben Branche (Vergleichslohn); dies ist in der Regel der Tariflohn. Der vereinbarte Lohn ist sittenwidrig, wenn er um mehr als ein Drittel unter dem Vergleichslohn liegt. Dann muss der Arbeitgeber den Vergleichslohn bezahlen.