"Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien
das Tarifniveau um mehr als 20%, ist sie nur ausnahmsweise angemessen."
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung,
mindestens jährlich, ansteigt.