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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 08.02.07
(21 U 138/06)

 
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   aus den Entscheidungsgründen:   
 
zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte:   

"Nach Art.5 Nr.1 lit.a EuGVVO kann der Sender einer Gewinnmitteilung vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zur Aushändigung des Gewinns zu erfüllen wäre. Das ist der Wohnort des Empfängers. Wie der BGH ausgeführt hat, ergibt sich dieser Erfüllungsort nach dem anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht (Art.34 EGBGB, § 661a BGB), da § 661a BGB als zwingende Regelung beanspruche, grenzüberschreitende Gewinnzusagen zu regeln.

Aus Sinn und Zweck der deutschen Regelung (§ 661a BGB) folgt, dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat und die Vorschrift als entsprechende Regelung des Leistungsortes zu verstehen ist."

zum Eindruck des gewonnenen Preises:

"Anders als in dem Prozesskostenhilfeverfahren 21 W 12/05, an dem die selben Parteien beteiligt waren, Ansprüche jedoch aus einem anderen Schreiben hergeleitet wurden, liegen hier die Voraussetzungen einer Gewinnzusage vor. Während das im damaligen Verfahren übersandte Schreiben an mehreren Stellen Einschränkungen in dem Sinne enthielt, dass erst eine Chance auf einen Preis bestehe und der Hauptgewinn von der Ziehung einer der Klägerin zugeordneten Gewinnnummer bei einer noch ausstehenden weiteren Verlosung abhängig sei, finden sich derartige Einschränkungen in der hiesigen Mitteilung allenfalls so versteckt, dass der Text einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits eingetretenen Gewinns vermitteln konnte."

zu den "Auszahlungsvoraussetzungen":

"Eine Gewinnzusage kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die 'Verleihung' des Preises von der Rücksendung bestimmter Unterlagen abhängig gemacht worden ist. Eine Mitwirkungshandlung kann dem Verbraucher nicht abverlangt werden, da es der gesetzgebischen Intention widerspräche, die Entstehung des Anspruchs daran zu knüpfen, dass sich der Verbraucher so verhält, wie vom Versender der Gewinnzusage (wettbewerbswidrig) beabsichtigt (BGH, NJW 2006,2548)."

zum "Mitsender" als Versender:

"Die Sendereigenschaft der Beklagten ist zu bejahen, weil sie an der Werbeaktion zumindest maßgeblich mitgewirkt hat. (...) Sie war jedenfalls Mitorganisatorin und hatte damit eine Stellung zumindest als 'Mitsenderin'. Für die Anwendbarkeit des § 661a BGB reicht es aus, wenn mehrere Unternehmen jeweils maßgeblich an der Organisation der Werbesendung mitwirken und diese unter einer Fantasiebezeichnung abwickeln."
 
 

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