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Erziehungsgeld: §§ 1ff
Elternzeit: §§ 15ff
§§ 1 - 14: Erziehungsgeld |
BErzGG |
§ 1 |
Übersicht |
Berechtigte |
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Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums
vorliegen.
Abweichend von Satz 2, § 1594,
§ 1600 d und §§ 1626 a - 1626 e
des Bürgerlichen Gesetzbuches können im Einzelfall
nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der
elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon
vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden.
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Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt
ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet,
versetzt oder kommandiert ist,
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von
einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes erhält oder
3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.
Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit
ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit
unterliegt.
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Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut
des Annehmenden aufgenommen ist,
2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller
in seinen Haushalt aufgenommen hat,
3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers,
mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
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Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung
und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann
oder sie unterbrechen muss.
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In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit,
Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich
gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis
der Personensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 3 und 4 abgesehen werden.
Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem
Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner
in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind
von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
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Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EU-/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der
Absätze 1 - 5 Erziehungsgeld.
Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn
1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
besitzt,
2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes
unanfechtbar festgestellt worden ist.
Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 2 eintreten.
Im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung
einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend
(§ 4 Abs. 2 Satz 3) bewilligt,
wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des
Ausländergesetzes
als erlaubt gegolten hat.
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Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 2 - 4 auch, wer als
1. EU-/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
(anderen EU-/EWR-Gebiet) oder
2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland
angrenzenden Staat
in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer
mehr als geringfügigen Beschäftigung hat.
Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbstständige
Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt.
Der in einem anderen EU-/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des
in Satz 1 genannten EU-/EWR-Bürgers ist
anspruchsberechtigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 - 4 sowie die in den Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt.
Im Übrigen gelten § 3 und
§ 8 Abs. 3.
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Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch der
Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des
zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates anspruchsberechtigt,
soweit er EU-/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
steht oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutterschaftsgeld oder
eine Entgeltersatzleistung nach § 2 Abs. 2
bezogen hat.
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Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines im Ausland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Deutschland
entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach
§ 5 Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
wenn er in Deutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung
(§ 8 Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt.
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BErzGG |
§ 2 |
Übersicht |
nicht volle Erwerbstätigkeit; Entgeltersatzleistungen |
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Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht
übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung
ausgeübt wird.
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Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld,
Verletztengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleistung
des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches
Sozialgesetzbuch,
des Bundesversorgungsgesetzes oder des
Soldatenversorgungsgesetzes schließt Erziehungsgeld aus,
wenn der Bemessung dieser Entgeltersatzleistung ein Arbeitsentgelt
oder -einkommen für eine Beschäftigung mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden
zugrunde liegt.
Satz 1 gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
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Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall Erziehungsgeld gezahlt,
wenn der berechtigten Person nach § 9 Abs. 3
des Mutterschutzgesetzes
oder § 18 Abs. 1 aus einem von ihr
nicht zu vertretenden Grund zulässig gekündigt worden ist.
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BErzGG |
§ 3 |
Übersicht |
Zusammentreffen von Ansprüchen |
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Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur
einer Person Erziehungsgeld gezahlt.
Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen,
wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.
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Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die
Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld
demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen.
Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld
getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Entsprechendes
gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.
Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung
und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.
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Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erziehungsgeld
nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt
werden.
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Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn
des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.
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BErzGG |
§ 4 |
Übersicht |
Beginn und Ende des Anspruchs |
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Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gezahlt.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1
Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer von
bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
gezahlt.
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Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr
zu beantragen.
Der Antrag für das zweite Lebensjahr kann frühestens
ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.
Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchstens für
sechs Monate vor der Antragstellung bewilligt.
Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erziehungsgeld unter
dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt werden, wenn das Einkommen
nach den Angaben des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3
liegt und die voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr
der Geburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend
ermittelt werden können.
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Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der
Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
In den Fällen des § 16 Abs. 4
wird das Erziehungsgeld bis zur Beendigung der Elternzeit weitergezahlt.
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BErzGG |
§ 5 |
Übersicht |
Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen |
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Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten
Zahlung für längstens bis zur Vollendung des
1. 12. Lebensmonats 460 Euro (Budget)
(bis 31.12.01: 900 Deutsche Mark)
2. 24. Lebensmonats 307 Euro.
(bis 31.12.01: 600 Deutsche Mark)
Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nach Absatz 2
nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich ist oder war,
entfällt das Budget.
Der nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 920 Euro
(bis 31.12.01: 1.800 Deutsche Mark)
ist zu erstatten.
Die Entscheidung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer verbindlich;
in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5)
ist eine einmalige Änderung möglich.
Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.
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In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt
das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6
bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
51.130 Euro
(bis 31.12.01: 100.000 Deutsche Mark)
und bei anderen Berechtigten
38.350 Euro
(bis 31.12.01: 75.000 Deutsche Mark)
übersteigt.
Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld,
wenn das Einkommen nach § 6
bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
16.470 Euro
(bis 31.12.01: 32.200 Deutsche Mark)
und bei anderen Berechtigten
13.498 Euro
(bis 31.12.01: 26.400 Deutsche Mark)
übersteigt.
Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um
2.454 Euro
(bis 31.12.01: 4.800 Deutsche Mark)
für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht
dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm
oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird
oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde.
Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden
Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Antragstellung.
Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die
Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht
dauernd getrennt leben.
Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze
für Verheiratete entsprechend.
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Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
(Budget) verringert sich um 6,2 % des Einkommens,
das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen
übersteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 verringert sich um 4,2 % dieses Einkommens.
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Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt,
für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungsgeld für Teile von
Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag
1/30 des jeweiligen Monatsbetrages.
Ein Betrag von monatlich weniger als
10 Euro (bis 31.12.01: 20 Deutsche Mark)
wird nicht gezahlt.
Auszuzahlende Beträge sind auf Euro zu runden und zwar unter
50 Cent nach unten, sonst nach oben.
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In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von
2.454 Euro
(bis 31.12.01: 4.800 Deutsche Mark)
1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von
2.797 Euro,
2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von
3.140 Euro.
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BErzGG |
§ 6 |
Übersicht |
Einkommen |
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Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen
Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
abzüglich folgender Beträge:
1. 27 % der Einkünfte, bei Personen im Sinne des
§ 10 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
22 % der Einkünfte;
2. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die
Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2
Satz 3 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel
oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Personen,
soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
berücksichtigt werden;
3. der Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 - 3
des Einkommensteuergesetzes für ein behindertes Kind,
für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung
des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des
§ 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten
würden.
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Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im
1. - 12. Lebensmonat des Kindes ist das
voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes
maßgebend, für die Berechnung im 13. - 24. Lebensmonat
des Kindes das voraussichtliche Einkommen des folgenden Jahres.
Bei angenommenen Kindern ist das voraussichtliche Einkommen im
Kalenderjahr der Inobhutnahme sowie im folgenden Kalenderjahr
maßgeblich.
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Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person
und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd
getrennt leben.
Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft,
ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen;
dabei reicht die formlose Erklärung über die
gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.
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Soweit ein ausreichender Nachweis der voraussichtlichen
Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich ist,
werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr davor
zugrunde gelegt.
Dabei können die Einkünfte des vorletzten Jahres
berücksichtigt werden.
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Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind
oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von dem
um 1.023 Euro (bis 31.12.01: 2.000 Deutsche Mark)
verminderten Bruttobetrag auszugehen.
Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht
zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen,
sind entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
Beträge in ausländischer Währung werden
in Euro umgerechnet.
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Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs
nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen
Erwerbstätigkeit unberücksichtigt.
Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig,
sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit
maßgebend.
Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen
Vorschriften des § 6.
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Ist das voraussichtliche Einkommen insgesamt um mindestens
20 % geringer als im Erziehungsgeldbescheid zugrunde
gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt.
Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte
während des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den übrigen
Einkünften nach § 6 maßgebend.
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BErzGG |
§ 7 |
Übersicht |
Anrechnung von Mutterschaftsgeld und entsprechenden Bezügen |
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Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes
Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung,
dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem
Mutterschutzgesetz
gewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach
§ 13 Abs. 2
des Mutterschutzgesetzes
auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Das gleiche gilt für die Dienstbezüge, Anwärterbezüge und
Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für
die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.
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Die Anrechnung ist beim Budget auf
13 Euro (bis 31.12.01: 25 Deutsche Mark),
sonst auf
10 Euro (bis 31.12.01: 20 Deutsche Mark)
kalendertäglich begrenzt.
Nicht anzurechnen ist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind
vor und nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher
geborenes Kind.
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BErzGG |
§ 8 |
Übersicht |
andere Sozialleistungen |
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Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie
das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1
und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2,
soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden sind,
bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von
anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Bei gleichzeitiger Zahlung von Erziehungsgeld und vergleichbaren
Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe ist § 15 b
des Bundessozialhilfegesetzes
auf den Berechtigten nicht anwendbar.
Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten
kein Erziehungsgeld gewährt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und insbesondere auch
§ 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes. | |
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Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer,
auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt
werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
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Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren
Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können,
sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen
Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt,
anzurechnen und sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus.
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BErzGG |
§ 9 |
Übersicht |
Unterhaltspflichten |
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Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des
Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen
der Länder nicht berührt.
Dies gilt nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3,
der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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BErzGG |
§ 10 |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen
bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.
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BErzGG |
§ 11 |
Übersicht |
Kostentragung |
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Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
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BErzGG |
§ 12 |
Übersicht |
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; Auskunftspflicht des Arbeitgebers |
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§ 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner
des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.
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Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen
Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die
Arbeitszeit zu bescheinigen.
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Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche Erklärung
des Arbeitgebers oder des Selbständigen darüber verlangen,
ob und wie lange die Elternzeit beziehungsweise die Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach
§ 2 Abs.1 ausgeübt wird.
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BErzGG |
§ 14 |
Übersicht |
Bußgeldvorschrift |
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 60 Abs.1 Nr.1 oder 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12
Abs.1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen
nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
2. entgegen § 60 Abs.1 Nr.2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,
die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach
§ 10 zuständigen Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
3. entgegen § 12 Abs.2 auf Verlangen
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
ausfüllt oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12
Abs.3 zuwiderhandelt.
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Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1
des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10
zuständigen Behörden.
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BErzGG |
§ 15 |
Übersicht |
Anspruch auf Elternzeit |
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind
1. a) für das ihnen die Personensorge zusteht,
b) des Ehegatten oder Lebenspartners,
c) das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut
aufgenommen haben, oder
d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des
§ 1 Abs.1 Satz 3 oder Abs.3 Nr.3
oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs.5
Erziehungsgeld beziehen können,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten
Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteils erforderlich.
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Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu
zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die
Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege
kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der
Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des
achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Satz 1 zweiter Halbsatz ist entsprechend anwendbar,
soweit er die zeitliche Aufteilung regelt.
Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
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Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden
Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre
für jedes Kind begrenzt.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach
§ 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes
wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines
besonderen Härtefalles (§ 1 Abs.5) unbillig ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.
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Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig,
wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil,
der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder
als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
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Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und
ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber
innerhalb von vier Wochen einigen.
Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine
vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert
während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4
beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit
zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.
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Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber,
soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist,
unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der
Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner
Arbeitszeit beanspruchen.
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Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der
Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel
mehr als 15 Arbeitnehmer;
2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben
Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung
länger als sechs Monate;
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang
zwischen 15 und 30 Wochenstunden
verringert werden;
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen
Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen
vorher schriftlich mitgeteilt.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der
Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von
vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun.
Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der
Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht
rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für
Arbeitssachen erheben.
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BErzGG |
§ 16 |
Übersicht |
Inanspruchnahme der Elternzeit |
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit,
wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der
Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2)
beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen
vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären,
für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene
kürzere Frist möglich.
Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.
Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene
Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte
verteilt werden.
Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des
Arbeitgebers zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die
Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen.
Der Antrag des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers,
wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt.
Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme
vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärungen
und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
Sätze 5 - 7 erlassen.
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Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht
zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des
§ 6 Abs.1 des
Mutterschutzgesetzes
anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb
einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
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Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15
Abs.1 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen
eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs.5)
kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des
§ 3 Abs.2 und
§ 6 Abs.1
des Mutterschutzgesetzes
vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen
Teilzeitarbeit.
Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein
vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem
wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
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Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens
drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
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Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
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BErzGG |
§ 17 |
Übersicht |
Urlaub |
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Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem
Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis
zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der
Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um 1/12 kürzen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit
bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
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Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig
erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der
Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu
gewähren.
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Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder
setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das
Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den
noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
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Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit
mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht,
so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer
nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel
gewährten Urlaubstage kürzen.
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BErzGG |
§ 18 |
Übersicht |
Kündigungsschutz |
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Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt,
von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch
acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der
Elternzeit nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung
für zulässig erklärt werden.
Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.
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Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder
nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6)
die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs.2) übersteigt.
Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch
auf Elternzeit nach § 15 besteht.
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BErzGG |
§ 19 |
Übersicht |
Kündigung zum Ende der Elternzeit |
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Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
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BErzGG |
§ 20 |
Übersicht |
zur Berufsbildung Beschäftigte; in Heimarbeit Beschäftigte |
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Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
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Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
(§ 1 Abs.1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten.
Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber
oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses
das Beschäftigungsverhältnis.
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BErzGG |
§ 21 |
Übersicht |
befristete Arbeitsverträge |
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Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt,
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für
die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung
eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon
eingestellt wird.
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Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung
für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
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Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder
bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen
sein.
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Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen,
wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer
die vorzeitige Beendigung seiner Elternzeit mitgeteilt hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung
der Elternzeit in den Fällen des § 16
Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.
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Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
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Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl
Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes
freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von
Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist.
Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mitzuzählen ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen
arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl
der Arbeitsplätze abgestellt wird.
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§§ 22 - 24: Übergangs- und Schlussvorschriften |
BErzGG |
§ 22 |
Übersicht |
ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld |
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Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei
der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
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Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraussetzungen nach
§ 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1
Satz 4 zweiter Halbsatz, § 6 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über das Erziehungsgeld ein,
werden sie mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 nur auf Antrag
berücksichtigt.
Soweit diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich.
Die Regelungen nach § 4 Abs. 3,
§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3 und
§ 12 Abs. 1 und 3 bleiben
unberührt.
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Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Veränderungen
im Familienstand einschließlich der Familiengröße und
im Einkommen nicht zu berücksichtigen.
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In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von
Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind,
ist über das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten
Lebensmonats nach der wesentlichen Änderung der
Verhältnisse durch Aufhebung oder Änderung
des Bescheides neu zu entscheiden.
§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.
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§ 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend,
dass an die Stelle der Monatsfrist in Absatz 2
eine Frist von sechs Wochen tritt.
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BErzGG |
§ 23 |
Übersicht |
Statistik |
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Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit werden nach diesem Gesetz
bundesweit statistische Angaben (Statistik) erfasst.
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Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr
für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und
zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale
des Empfängers:
1. Geschlecht,
2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger);
zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet),
3. Familienstand (verheiratet zusammenlebend, in eingetragener
Lebenspartnerschaft zusammenlebend, alleinstehend,
eheähnliche Lebensgemeinschaft),
4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum sechsten,
über den sechsten bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat
des Kindes hinaus) und Anzahl der Kinder des Empfängers
(ein, zwei, drei, vier und mehr Kinder),
5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind während
der ersten sechs Lebensmonate
(307 Euro, 460 Euro)
6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über den
sechsten Lebensmonat hinaus
(bis 102 Euro,
103 - 204 Euro,
205 - 306 Euro,
307 Euro,
308 - 383 Euro,
384 - 459 Euro,
460 Euro)
7. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs
(abhängige Beschäftigung, Selbstständigkeit),
8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs
(davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung;
b) gemeinsame Elternzeit beider Elternteile),
Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit
bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat
des Kindes hinaus.
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Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Name und Anschrift
der zuständigen Behörden (§ 10).
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Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden
erfassen die statistischen Angaben.
Diese sind jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
mitzuteilen.
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BErzGG |
§ 24 |
Übersicht |
Übergangsvorschriften; Bericht |
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Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die
vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut
genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der
bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge und
Euro-Bezeichnungen sowie der Cent-Betrag gelten erstmalig
für Kinder, die ab dem 1. Januar 2002
geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut
genommen wurden.
Für die im Jahr 2001 geborenen oder
mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen
Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten
Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und
-Bezeichnungen weiter.
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Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die
Auswirkungen der §§ 15 und 16
(Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit)
auf Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber
sowie über die gegebenenfalls notwendige
Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor.
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