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Leitsätze: |
1. |
Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
nach §§ 17, 18 KSchG ist nur
die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig.
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten
aus § 17 KSchG führt nicht
zur Unwirksamkeit der Kündigung. |
2. |
Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten
Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs.2 Satz 1 Nr.6
KSchG und
seine Beratungspflicht nach § 17 Abs.2 Satz 2
KSchG
lässt sich auch nicht mit der im Hinblick
auf die Richtlinie 98/59/EG erforderlichen gemeinschaftskonformen
Auslegung der §§ 17, 18 KSchG begründen. |
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