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Das Urteil fasst den aktuellen Stand der Schrottimmobilien-Rechtsprechung
zusammen, insbesondere zu folgenden wesentlichen Punkten:
- Zurechnung der Haustürsituation
Für das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz kommt es nicht darauf an, ob die Bank
wusste oder wissen musste, dass der Darlehensvertrag (von einem Dritten)
in einer Haustürsituation vermittelt wurde. Entscheidend und ausreichend
ist vielmehr, dass objektiv eine Haustürsituation vorgelegen hat.
So auch schon BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04 und
BGH, Urteil vom 14.02.06, XI ZR 255/04.
- Realkredit soll verbundenes Geschäft ausschließen
Der XI.Zivilsenat wiederholt seine ständige Rechtsprechung, wonach bei einem Realkredit
i.S.d. § 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
grundsätzlich und ausnahmslos kein verbundenes Geschäft vorliegen soll.
Dies ist zwar heftig umstritten, es ist aber nicht damit zu rechnen,
dass der XI.Zivilsenat hiervon in absehbarer Zeit abweichen wird.
Umso wesentlicher ist es, in jedem Einzelfall zu überprüfen,
ob die Voraussetzungen
des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG tatsächlich vorliegen.
- "institutionalisiertes Zusammenwirken" der Bank mit Verkäufer/Vermittler
Der XI.Zivilsenat bestätigt seine (neue) Rechtsprechung aus dem
Urteil vom 16.05.06,
XI ZR 6/04, wonach die Kenntnis der Bank von evidenten
Falschangaben des Verkäufers/Vermittlers widerleglich vermutet wird,
wenn die Bank mit diesem in institutionalisierter Weise zusammengewirkt
hat.
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