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Oberlandesgericht München
Urteil vom 27.04.06
(19 U 3717/04)
NJW 2006, 1811
ZIP 2007, 267


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Leitsätze:
1.  Eine Bank, die sich für den Abschluss von Darlehensverträgen selbstständiger Vermittler bedient, kann sich nicht über deren behauptete Vorgehensweise in Unkenntnis halten und diese pauschal oder mit Nichtwissen bestreiten.
2.  Aus der auf persönliche Weisung des Anlegers erfolgten Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein von einem Treuhänder für den Anleger errichtetes Konto ergibt sich eine Duldungsvollmacht für den Treuhänder, über dieses Konto auch zu verfügen (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.06.05, XI ZR 88/04).
3.  Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25.10.05 (C-350/03 - Schulte/Badenia und C-229/04 - Crailsheimer Volksbank) von den Mitgliedsstaaten geforderten Maßnahmen, damit nicht der Verbraucher die Folgen der Verwirklichung von sich aus einer Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz ergebenden Risiken zu tragen hat, können nach dem deutschen Recht in folgender Weise angemessen umgesetzt werden (zum Teil gegen OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06):
(1)  Eine Nichtbelehrung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz stellt eine objektive vorvertragliche Pflichtverletzung des Kreditinstituts dar, die Schadensersatzansprüche auslösen kann.
(2)  Die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung zu einem Erwerbsvertrag als Schaden kann aber in der Regel nur bestehen, wenn der Darlehensvertrag zeitlich vor dem Erwerbsvertrag geschlossen wurde. Weiter wäre erforderlich, dass der Anleger im Falle der Belehrung über sein Widerrufsrecht dieses Recht auch tatsächlich ausgeübt hätte. Eine Vermutung für ein "belehrungsrichtiges Verhalten" kommt ihm dabei nicht zustatten.
(3)  Eine verschuldensunabhängige Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen ist dem deutschen Recht fremd. Ein Verschulden der Kreditinstitute erscheint jedoch denkbar (hier nicht entscheidungserheblich).
(4)  Nach dem Widerruf eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber nach deutschem Recht Anspruch auf die Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung. Für eine Relativierung dieser Rechtslage besteht im Hinblick auf die gesetzliche Regelung (hier: § 3 HWiG a.F.) und das Trennungsprinzip weder Anlass noch Möglichkeit.
 

bestätigt durch:
BGH, Beschluss vom 04.07.07

siehe hierzu auch:
 

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