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Leitsätze: |
1. |
Eine Bank, die sich für den Abschluss von Darlehensverträgen
selbstständiger Vermittler bedient, kann sich nicht über deren
behauptete Vorgehensweise in Unkenntnis halten und diese pauschal oder mit Nichtwissen
bestreiten. |
2. |
Aus der auf persönliche Weisung des Anlegers erfolgten Auszahlung
der Darlehensvaluta auf ein von einem Treuhänder
für den Anleger errichtetes Konto ergibt sich
eine Duldungsvollmacht für den Treuhänder, über
dieses Konto auch zu verfügen (Abweichung von
BGH, Urteil
vom 21.06.05, XI ZR 88/04). |
3. |
Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25.10.05
(C-350/03 - Schulte/Badenia
und C-229/04 - Crailsheimer
Volksbank) von den Mitgliedsstaaten geforderten Maßnahmen,
damit nicht der Verbraucher die Folgen der Verwirklichung
von sich aus einer Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht
nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz ergebenden Risiken
zu tragen hat, können nach dem deutschen Recht in folgender Weise
angemessen umgesetzt werden (zum Teil gegen OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06):
(1) | |
Eine Nichtbelehrung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz stellt eine objektive
vorvertragliche Pflichtverletzung des Kreditinstituts dar,
die Schadensersatzansprüche auslösen kann. |
(2) | |
Die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung zu einem
Erwerbsvertrag als Schaden kann aber in der Regel nur bestehen,
wenn der Darlehensvertrag zeitlich vor dem Erwerbsvertrag geschlossen
wurde. Weiter wäre erforderlich, dass der Anleger im Falle
der Belehrung über sein Widerrufsrecht dieses Recht
auch tatsächlich ausgeübt hätte. Eine Vermutung
für ein "belehrungsrichtiges Verhalten" kommt ihm dabei nicht zustatten. |
(3) | |
Eine verschuldensunabhängige Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen
ist dem deutschen Recht fremd. Ein Verschulden der Kreditinstitute erscheint
jedoch denkbar (hier nicht entscheidungserheblich). |
(4) | |
Nach dem Widerruf eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber
nach deutschem Recht Anspruch auf die Erstattung des ausgezahlten
Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung.
Für eine Relativierung dieser Rechtslage besteht im Hinblick
auf die gesetzliche Regelung (hier: § 3 HWiG a.F.) und das Trennungsprinzip weder Anlass noch Möglichkeit. |
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