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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 26 und § 17 BBiG i.V.m. § 612 BGB.
Nach § 17 Abs.1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende
Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Nach § 612 Abs.1 BGB gilt eine Vergütung
als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Der Beklagte kann nach Ansicht der Kammer nicht erwarten, dass potentielle Auszubildende
vor Abschluss oder im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages
oder auch danach ein mehrwöchiges unentgeltliches Praktikum in seiner Praxis
absolvieren. Er ist verpflichtet, ein derartiges Praktikum zu vergüten,
unabhängig davon, ob die Erbringung von Arbeitsleistung oder
der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung eines Praktikums vor Abschluss
eines Berufsausbildungsvertrages überhaupt rechtlich zulässig ist (...)
Selbst wenn man dem Beklagten zugute halten will, dass es für beide
Vertragsparteien eines zukünftigen Berufsausbildungsverhältnisses sinnvoll
sein kann, ein Praktikum zu absolvieren, um für den Abschluss
des Berufsausbildungsvertrages eine Grundlage zu haben, kann der Beklagte
nicht davon ausgehen, dass ein derartiges Praktikum grundsätzlich nicht zu vergüten
ist.
Im Berufsausbildungsverhältnis besteht - dies dürfte unstreitig sein -
für alle Personen, die eingestellt werden,
um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrung
zu erwerben, ein Vergütungsanspruch nach § 17 Berufsbildungsgesetz. Soweit nicht
ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gekten für Personen,
die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse,
Fähigkeiten oder berufliche Erfahrung zu erwerben, ohne dass es sich
um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt, die §§ 10
bis 23 BBiG - und damit auch § 17 BBiG - ensprechend (§ 26 BBiG). Dies bedeutet, dass auch
ein Praktikum in entsprechender Anwendung des § 17 BBiG zu vergüten ist.
Dieser Anspruch ist nach § 25 BBiG unabdingbar. (...)
Wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass ihr in nicht unerheblichem Ausmaß
die Erbringung von Arbeitsleistung abverlangt worden ist, somit die Leistung
von Diensten nach Weisung des Beklagten Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses
gewesen ist, mithin die Erbringung einer Arbeitsleistung während
der gesamten Zeit gegenüber der Ausbildung für eine spätere
qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund gestanden hätte (...),
ergäbe sich der Vergütungsanspruch der Klägerin
aus § 612 BGB.
Damit war die Tätigkeit der Klägerin in der Praxis des Beklagten
ab dem 12.06.2000 grundsätzlich vergütungspflichtig.
Bezüglich der Höhe regelt § 17 BBiG, auf den
§ 26 BBiG
verweist, dass Auszubildende einen Anspruch auf eine 'angemessene
Vergütung haben, während § 612 Abs.2 BGB regelt, dass die 'taxmäßige'
Vergütung, in Ermangeltung einer Taxe die 'übliche" Vergütung
als vereinbart anzusehen ist.
Nach Ansicht der Kammer kann dahingestellt bleiben, auf welcher gesetzlichen Basis
der Vergütungsanspruch der Klägerin beruht, da nach beiden
Vorschriften die eingeklagte Vergütung von 150 Euro pro Woche
gerechtfergtigt ist. Die Kammer hält eine Vergütung von 3,75 Euro
pro Stunde für eine ungelernte/angelernte Kraft für 'angemessen'.
(...)" |
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