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Leitsätze: |
1. |
Die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede gemäß § 138 Abs.1 und 2 BGB
ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Ein derartiges Missverhältnis ist
regelmäßig anzunehmen, wenn die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs
beträgt, sofern in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. |
2. |
Dienstleistungsunternehmen, die einen so genannten drittbezogenen Personaleinsatz am Markt anbieten (hier: Warenverräumung
in Einzelhandelsunternehmen), können nicht generell als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden. Wenn bei solchen
Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich in Betrieben eines bestimmten Wirtschaftszweiges eingesetzt werden, ist die
dort übliche Vergütung heranzuziehen. |
3. |
Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Nettovergütungsabrede getroffen, so ist die vertraglich vereinbarte Vergütung
brutto mit der üblichen Bruttovergütung zu vergleichen. Dies gilt auch bei einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis gemäß § 8 SGB IV. |
4. |
Neben der Arbeitsvergütung bezogene Sozialleistungen sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit
der Höhe der Vergütung irrelevant. |
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