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Arbeitsrecht
Lohnuntergrenzen
sittenwidriger Lohn

Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz
Urteil vom 19.05.08
(5 Sa 6/08)

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       aus den Entscheidungsgründen:   
      "Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Lohn, der mehr als 1/3 unter dem üblichen Tariflohn liegt, als sittenwidriger Lohnwucher anzusehen ist. Auch wenn der Tariflohn mangels Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages nicht für die Parteien verbindlich ist, gibt er doch eine Orientierungsgröße für den Marktwert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Aufgrund des vorliegenden Verstoßes gegen § 138 BGB bleibt der Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam; die angemessene Vergütung wird gemäß § 612 Abs.2 BGB bestimmt. Üblich ist danach diejenige Vergütung, die im Betrieb für eine vergleichbare Tätigkeit oder, sofern eine solche nicht gegeben ist, im gleichen Gewerbe am selben Ort gewährt wird. Besteht für den betroffenen räumlichen und fachlichen Bereich ein Tarifvertrag, so ist regelmäßig die dort geregelte Vergütung auch die übliche Vergütung. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder für die betreffende Tätigkeit üblicherweise übertarifliche Vergütungen gezahlt werden oder wenn nur wenige Arbeitsvertragsparteien tariflich gebunden sind und üblicherweise eine geringere als die tarifliche Vergütung gezahlt wird (...)."