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Arbeitsrecht
Lohnuntergrenzen
sittenwidriger Lohn

Arbeitsgericht Dortmund
Urteil vom 29.05.08
(4 Ca 274/08)

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       aus den Entscheidungsgründen:   
      "Der vertraglich vereinbarte Stundenlohn liegt um ca. 48% unter der tarifvertraglich üblichen Vergütung und wird damit insoweit um mehr als 1/3 unterschritten. Es liegt daher ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. (...) Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 138 BGB ist ein Anspruch der Klägerin auf die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs.2 BGB. Die übliche Vergütung ergibt sich, (...) aus dem Lohntarifvertrag des Einzelhandels NRW."