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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der vertraglich vereinbarte Stundenlohn liegt um ca. 48% unter der
tarifvertraglich üblichen Vergütung und wird damit insoweit um mehr als 1/3 unterschritten.
Es liegt daher ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. (...)
Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 138 BGB ist ein Anspruch der Klägerin auf die übliche
Vergütung gemäß § 612
Abs.2 BGB. Die übliche Vergütung ergibt sich, (...) aus dem Lohntarifvertrag
des Einzelhandels NRW." |
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