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| Leitsatz: |
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Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten
grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten
der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,
wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung
oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm
stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank
evident ist. |
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