Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit
ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch
für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar
auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung
betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann
nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs.1 BGB eine andere
rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.