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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Altershöchstgrenze für Piloten
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Ist die Festsetzung einer gesetzlichen / tariflichen Altershöchstgrenze
für Piloten zulässig?
Die gesetzliche Altershöchstgrenze für Verkehrspiloten ist auf
65 Jahre festgesetzt. Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.01.07
In dem Tarifvertrag der Lufhansa ist die tarifliche Altershöchstgrenze
für Verkehrspiloten auf 60 Jahre festgelegt.
Das Problem: Verstößt diese tarifliche Regelung gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Die Regelung betrifft das Diskriminierungsmerkmal Alter (§ 1 AGG).
Bestimmungen "in Vereinbarungen", die gegen das arbeitsrechtliche
Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam (§ 7 Abs.2 AGG). Auch Tarifverträge sind solche
Vereinbarungen, bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wäre
die tarifliche Regelung also unwirksam.
Das AGG verbietet aber nicht jede ungleiche Behandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals.
Insbesondere wegen des Alters kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt
sein (§ 10 AGG).
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Main) hat mit Urteil vom 14.03.07 entschieden, dass die tarifliche
Altershöchstgrenze für Piloten mit dem AGG vereinbar ist,
die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Die Altersgrenze sei
"zum Schutz von Leib und Leben der Besatzung, der Passagiere
und der Menschen in den überfolgenen Gebieten" angemessen und
erforderlich.
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt (Main) hat dies bestätigt mit
Urteil vom 15.10.07. Das Landesarbeitsgericht hat
die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. |
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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