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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Altershöchstgrenze für Piloten

   

Ist die Festsetzung einer gesetzlichen / tariflichen Altershöchstgrenze für Piloten zulässig?

Die gesetzliche Altershöchstgrenze für Verkehrspiloten ist auf 65 Jahre festgesetzt. Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.01.07


  • In dem Tarifvertrag der Lufhansa ist die tarifliche Altershöchstgrenze für Verkehrspiloten auf 60 Jahre festgelegt.

    Das Problem: Verstößt diese tarifliche Regelung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

    Die Regelung betrifft das Diskriminierungsmerkmal Alter (§ 1 AGG).
    Bestimmungen "in Vereinbarungen", die gegen das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam (§ 7 Abs.2 AGG). Auch Tarifverträge sind solche Vereinbarungen, bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wäre die tarifliche Regelung also unwirksam.

    Das AGG verbietet aber nicht jede ungleiche Behandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals. Insbesondere wegen des Alters kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein (§ 10 AGG).

    Das Arbeitsgericht Frankfurt (Main) hat mit Urteil vom 14.03.07 entschieden, dass die tarifliche Altershöchstgrenze für Piloten mit dem AGG vereinbar ist, die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Die Altersgrenze sei "zum Schutz von Leib und Leben der Besatzung, der Passagiere und der Menschen in den überfolgenen Gebieten" angemessen und erforderlich.

    Das Landesarbeitsgericht Frankfurt (Main) hat dies bestätigt mit Urteil vom 15.10.07. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
     
     
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