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Gewinnzusagen
Wegwerfen oder einklagen?
Vorbemerkung vom 02.05.08
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Der IX. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.08 entschieden, dass Gewinnzusagen
als sog. "unentgeltliche Leistungen" in der Insolvenz des Versenders
nachrangig sein sollen (§ 39 Abs.1 Nr.4 InsO). Wenn es dabei bleibt, was zu befürchten
ist, dann besteht in der Regel keine Chance, den Anspruch
aus einer Gewinnzusage erfolgreich durchzusetzen.
Seit diesem Urteil kann nur noch gelten:
Gewinnzusagen nicht mehr einklagen,
sondern immer gleich wegwerfen!
Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich dies auch bei den Gewinnzusagen-Versendern
herumgesprochen hat. § 661a BGB hat seine Wirkungskraft verloren.
Eine neue Gewinnzusagen-Schwemme ist zu befürchten.
Die folgenden Hinweise haben nur noch rechtsgeschichtliche Bedeutung. |
Unverhofft kommt oft ...
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... z.B. mit der Post die Mitteilung eines Versandhändlers, dass man
einen tollen Preis gewonnen habe, eine Weltreise, ein Auto oder einen
mehrstelligen Geldbetrag. Ganz unverbindlich liegt dann noch ein Bestellkatalog
bei, aus dem man sich etwas Schönes aussuchen darf - gegen Bezahlung versteht sich.
Den Gewinn erhalte man aber erst, wenn man gleichzeitig etwas bestellt und/oder
irgendwelche Gewinnmarken auf irgendwelche Gewinnabrufkarten aufklebt. |
Wie gewonnen, so zerronnen.
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Ob man den Gewinn nun abruft oder nicht, auf die Preisverleihung wartet man
in der Regel vergeblich. Entweder hört man gar nichts
mehr von dem versprochenen Gewinn oder man wird mit fadenscheinigen Ausreden gleich
nocheinmal auf den Arm genommen; eine evtl. Bestellung müsse aber
natürlich trotzdem bezahlt werden. |
Gewonnen ist gewonnen!
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Seit dem 1. Juli 2000 muss man sich nicht mehr belügen lassen.
Seit dem 1. Juli 2000 gilt im deutschen Recht § 661a BGB und damit der Grundsatz:
"Gewonnen ist gewonnen!".
Wer einen Gewinn verspricht (zusagt, mitteilt), der muss
eben diesen Gewinn auch tatsächlich leisten. Wer eine solche
Gewinnzusage erhält, der hat gegen den Versender einen gerichtsfesten Anspruch auf den verprochenen Gewinn.
Voraussetzung: Die Gewinnzusage muss den Eindruck erwecken, als sei der versprochene Preis bereits gewonnen. |
Wegwerfen oder einklagen?
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In der Regel ist es ebenso mühsam wie sinnlos, sich mit dem Versender
der Gewinnzusage außergerichtlich herumzuärgern. Dies kann
mitunter sogar recht kostspielig werden, wenn der Versender nur über eine
gebührenpflichtige Telefonnummer erreichbar ist.
Eine solche Gewinnzusage im Briefkasten gefunden
steht man also vor der Alternative: gleich weg damit
zum Altpapier (in der Hoffnung, nicht nocheinmal belästigt
zu werden) oder auf zur Attacke? |
Klage sinnvoll?
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Seit der Einführung des § 661a BGB gehen die Versender
der Gewinnzusagen nach einem einheitlichen Muster vor, um die Auszahlung
der versprochenen Gewinne zu vermeiden:
Sie gründen (im europäischen Ausland) Briefkastenfirmen,
die nach außen (in den Gewinnzusagen)
als angebliche Versender genannt werden.
Bei diesen Briefkastenfirmen ist außer den (wohl wertlosen) Briefkästen
nichts zu holen; in den Briefkästen sucht man seinen Gewinn vergeblich.
Deshalb hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 23.12.03 (zu Recht) entschieden,
dass für eine Klage gegen eine solche Briefkastenfirma keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, weil es
nach allen bisherigen Erkenntnissen aussichtslos ist, ein erfolgreiches Urteil
gegen diese Firmen durchzusetzen (zu vollstrecken).
Infolgedessen werden wohl auch die Rechtsschutzversicherungen solche Klagen nicht (mehr) finanzieren.
In den neueren Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen
sind Ansprüche aus Gewinnzusagen außerdem ausdrücklich
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. |
Klage gegen Hintermänner
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Tatsächlich werden die Gewinnzusagen natürlich nicht von den Briefkästen
versandt: ein Briefkasten kann keine Gewinnzusagen versenden, er hätte
auch nichts davon. Die tatsächlichen Versender sind
die Hintermänner,
die sich hinter den (speziell zu diesem Zweck) gegründeten
Briefkastenfirmen verstecken, sich durch diese zu tarnen versuchen.
Man muss deshalb, um den versprochenen Gewinn tatsächlich zu erhalten,
1. | diese Hintermänner
enttarnen, um dann |
2. | den Hintermännern vor Gericht nachweisen
zu können, dass sie die eigentlichen Versender der Gewinnzusagen sind. |
Wenn dies gelingt, dann bestehen reelle Chancen, das zu bekommen,
worauf man gemäß § 661a BGB einen Anspruch hat:
den versprochenen Gewinn. |
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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