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Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 21.01.03
(XI ZR 125/02)
NJW 2003, 1390
WM 2003, 483
MDR 2003, 466


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Leitsätze:
1.  Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs.1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.
2.  Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, dass ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers i.S.d. § 1 HWiG besteht, hat das Gericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch ohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung rechtfertigt. Es ist nicht nötig, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie dass nach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 09.04.2002 m.w.N.). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder, ZBB 2002,208f.; Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.; Fischer, DB 2002,1266,1267; Fritz, ZfIR 2002,529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895; Tonner, BKR 2002,856,859f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer, ZIP 2002,1080,1083; Lange, EWiR 2002,523,524; Rohe, BKR 2002,575,577, Knott, WM 2003,49,51) an dem Senatsurteil vom 09.04.02 geübt worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom 10.09.02 und vom 12.11.02 zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art.25 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes vom 23.07.02 eingefügten § 358 Abs.3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft klargestellt hat, dass Darlehensverträge und die durch sie finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.

Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteil vom 09.04.02). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig, MDR 2002,894; Strube, BKR 2002,938,942ff., Lindner, ZIP 2003,67,69), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt. Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH, Urteil vom 13.12.01)."
 

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