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aus den Entscheidungsgründen: |
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zum 1. Leitsatz:
"(10) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Ursächlichkeit
der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss verneint hat.
(11) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1
HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche
Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung
bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme
die entscheidende Ursache darstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme
in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit,
den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war
(BGHZ 123,380,393; 131,385,392; Senatsurteile
vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, WM 2004,521,522;
vom 08.06.2004, XI ZR 167/02, WM 2004,1579,1581, und
vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, WM 2006,1243,1244, Tz.14 m.w.N.).
Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages jedenfalls mitursächlich war,
ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und
die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann
(Senatsurteile vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, WM 2006,1243,1244,
Tz.14, und vom 13.06.2006, XI ZR 94/05, WM 2006,1995,1997,
Tz.15 m.w.N.).
(12) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer
für Haustürgeschäfte typischen
Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht aufgrund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers,
wenn es nicht sein Neffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft,
zu der Feststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein
die Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war und dass
der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte.
Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht
nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung." |
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