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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Keine AGB-Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren -
Wirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung bei Kreditverkäufen bleibt ungeklärt
BGH,
Beschluss vom 16.04.2009
- VII ZB 62/08 -
Begriffe:
Kreditverkäufe, Vollstreckungsunterwerfung, Klauselerinnerung, AGB-Kontrolle, Vollstreckungsgegenklage |
Leitsatz:
Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich
im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung
sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 BGB unwirksam (Bestätigung von ...).
Anmerkung RA Maier:
Das Landgericht Hamburg hatte entschieden, dass die formularmäßige Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung als unangemessene Benachteiligung
des Kreditnehmers i.S.d. § 307 Abs.1 BGB zu qualifizieren sei,
wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten kann
(Beschluss vom 09.07.2008, 318 T 183/07).
Diesen "Paukenschlag" des Landgerichts Hamburg hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Aufhebung nur verfahrensrechtlich begründet.
In dem vom Antragsteller gewählten Verfahren (Klauselerinnerung
gemäß § 732 ZPO) sei die AGB-rechtliche Wirksamkeit
der Unterwerfungserklärung nicht zu überprüfen.
Der Bundesgerichtshofs äußert sich nicht zu der
eigentlichen Frage, ob die Unterwerfungserklärung wirksam ist oder nicht.
Das letzte Wort ist damit noch lange nicht gesprochen. Das Landgericht Hamburg hat dem Eigentümer
inzwischen für ein neues Verfahren (Vollstreckungsgegenklage) Prozesskostenhilfe bewilligt
(Beschluss vom 19.05.2009).
Siehe zum Thema Kreditverkäufe auch
BGH, Urteil vom 27.02.2007
OLG München, Urteil vom 26.02.2008
BGH, Urteil vom 30.03.2010 |
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2009, 260 (Besprechung RA Maier)
NJW 2009, 1887
WM 2009, 846
ZIP 2009, 855 (Bork, 1261)
ZfIR 2009, 431 (Hutner)
BKR 2009, 333 (Bredow/Vogel)
EWiR 2009, 359 (Koch)
Vorinstanz:
LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2008
- 318 T 183/07 - (NJW 2008, 2784) |
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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