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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Zusätze in der Widerrufsbelehrung nach HWiG a.F.

BGH, Urteil vom 13.01.2009
- XI ZR 118/08 -

Begriffe:
Widerruf, Widerrufsbelehrung, Zusätze, Haustürwiderrufsgesetz, HWiG, Widerrufsfrist, frühestens, Verlängerung, Empfangsbestätigung

Leitsätze:

1. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs.1 Satz 2 HWiG a.F..

2. Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG a.F..

3. Der in einer Widerrufsbelehrung nach HWiG a.F. enthaltene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist zulässig. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an.

Anmerkung RA Maier:

Die Verlängerung der Widerrufsfrist (1. Leitsatz) ist grundsätzlich zulässig. Fraglich ist jedoch, ob diese Verlängerung in der Widerrufsbelehrung vereinbart werden kann.

Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu Widerruf und Widerrufsbelehrung.
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Bundesgerichtshof
        --> download (pdf)
  • FIS Money Advice
  • lexetius
  • RWS-Verlag
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • RA'in Cermak

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2009, 177 (Besprechung RA Maier)
  • NJW-RR 2009, 709
  • WM 2009, 350
  • ZIP 2009, 362
  • EWiR 2009, 243 (Corzelius)


  • Vorinstanz:
    OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008
    - 31 U 51/07 -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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