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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Zusätze in der Widerrufsbelehrung nach HWiG a.F.
BGH,
Urteil vom 13.01.2009
- XI ZR 118/08 -
Leitsätze:
1. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne
"frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufsrecht
ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns
gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben",
widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs.1 Satz 2 HWiG a.F..
2. Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher
gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, verstößt dies
nicht gegen § 2
Abs.1 Satz 3 HWiG a.F..
3. Der in einer Widerrufsbelehrung nach HWiG a.F. enthaltene Zusatz, dass im Falle
des Widerrufs des Kreditvertrages auch die finanzierten verbundenen Geschäfte
nicht wirksam zustande kommen, ist zulässig. Auf die genaue rechtliche
Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es
nicht entscheidend an.
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2009, 177 (Besprechung RA Maier)
NJW-RR 2009, 709
WM 2009, 350
ZIP 2009, 362
EWiR 2009, 243 (Corzelius)
Vorinstanz:
OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008
- 31 U 51/07 - |