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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Das angefochtenen Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs.1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 565
Abs.1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dieses wird, da die Umstände der Vertragsanbahnung zwischen den Parteien
streitig sind und das Landgericht nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis
gelangt ist, den Klägern stehe kein Widerrufsrecht nach dem
Haustürwiderrufsgesetz
zu, zunächst Feststellungen zu den Voraussetzungen
des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben.
Sollte danach - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein Widerrufsrecht
zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der sich
aus § 3 HWiG a.F.
ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu berücksichtigen haben,
dass § 9 VerbrKrG
(in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung)
gemäß § 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie
dass nach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft
grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte
anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 09.04.2002 m.w.N.).
Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder, ZBB 2002,208f.;
Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.; Fischer, DB 2002, 1266,1267; Fritz, ZfIR 2002,
529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895; Tonner, BKR 2002,856,859f.; grundsätzlich
zustimmend dagegen Ulmer, ZIP 2002,1080,1083; Lange, EWiR 2002,523,524; Rohe,
BKR 2002,575,577) an dem Senatsurteil vom 09.04.02 geübt worden ist,
gibt dem Senat, wie er bereits in seinem
Urteil
vom 10.09.02 zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund,
von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht umso weniger
Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art.25 Abs.1 Nr.7
des Gesetzes
vom 23.07.02 eingefügten § 358 Abs.3 Satz 3 BGB auch für
die Zukunft klargestellt hat, dass Darlehensverträge und die durch sie
finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten
engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages
über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene
richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge,
dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden
Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso
nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie
(Senatsurteil
vom 09.04.02).
Die Haustürgeschäfterichtlinie
steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig,
MDR 2002,894; Strube, BKR 2002,938,942ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs
von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt.
Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch
für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für
den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH, Urteil vom 13.12.01)." |
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