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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Darlegungs- und Beweislast für die Eigenschaft
als Mitdarlehensnehmer oder als bloßer Mithaftender
BGH,
Urteil vom 16.12.2008
- XI ZR 454/07 -
Leitsatz:
Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen,
dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft
vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des vorformulierten
Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln
über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das
für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse
an der Kreditaufnahme besaß.
Anmerkung RA Maier:
Der BGH überhöht die Bedeutung des Vertragswortlauts
für die Abgrenzung
Mitdarlehensnehmer / bloßer Mithaftender und kommt so zu einer sekundären
Darlegungslast des Mitverpflichteten. Tatsächlich geht es hier aber gar nicht
um eine Auslegung des Darlehensvertrags, sondern um die Ermittlung
und Bewertung der Gesamtumstände, die zum Abschluss
des Darlehensvertrags geführt haben (Schimansky, WM 2002,2437,2438).
Damit entfällt das entscheidende Argument des BGH für eine
sekundäre Darlegungslast des Mitverpflichteten.
Außerdem: Der BGH verweist auf ein Urteil des OLG Celle vom 21.04.2004
(3 U 14/04,
NJW 2004,2598 = WM 2004,1957). Das OLG Celle begründet
die Beweislast der Bank für das Eigeninteresse
des Mitverpflichteten mit deren "Obliegenheit, sich nach
dem Verwendungszweck des Darlehens zu erkundigen, um zu erfahren,
wer von den Eheleuten ein eigenes Interesse am Abschluss des Vertrages
hat". Wenn die Bank eine solche Obliegenheit zur Ermittlung
des Vertragszwecks hat, dann kann den Mitverpflichteten keine sekundäre
Darlegungslast zu dem Verwendungszweck treffen, den die Bank aufgrund
ihrer Obliegenheit bereits kennen müsste.
Im Einzelnen verweise ich auf meine ausführliche Urteilsbesprechung
in WM 2009,1971 (Heft 42).
Infos zu Bürgschaft
und Sittenwidrigkeit |
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2009, 178 (Besprechung RA Maier)
NJW 2009, 1494
WM 2009, 645 (RA Maier, 1971)
ZIP 2009, 655
EWiR 2009, 465 (F. Podewils)
Vorinstanz:
KG Berlin, Urteil vom 11.09.2007
- 4 U 37/06 - |