Stand dieser Seite: 24.08.2009     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen unwirksam

BGH, Urteil vom 21.04.2009
- XI ZR 78/08 -

Begriffe:
AGB, AGB-Kontrolle, AGB-Sparkassen, Bankentgelte, unangemessene Benachteiligung, Preisänderungsrecht, Äquivalenzverhältnis, Zinsanpassungsklausel, Preisanpassungsklausel

Leitsätze:

1. Die dem Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse
    "Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."
ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.

2. Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse festgelegt werden, sondern auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie ermöglicht es der Sparkasse, Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, zu deren Erbringung sie schon von Gesetzes wegen oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ein solches Entgeltfestsetzungsrecht von Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden unangemessen.

3. Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden deswegen unangemessen, weil die Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkasse zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält und es der Sparkasse damit ermöglicht, das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

4. Das gilt ebenso für das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht. Auch Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten müssen den allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln genügen (Aufgabe von BGHZ 97,212).

Anmerkung RA Maier:

Siehe auch Parallelurteil XI ZR 55/08 vom 21.04.2009.
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Bundesgerichtshof
        --> download (pdf)
  • FIS Money Advice
  • lexetius
  • RWS-Verlag
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Pressemitteilung BGH
  • Tagesschau

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2009, 299 (Besprechung RA Maier)
  • NJW 2009, 2051
  • WM 2009, 1077
  • ZIP 2009, 1106
  • BB 2009, 1436 (Graf v. Westphalen)
  • BKR 2009, 345 (Reimer/Kiethe)
  • EWiR 2009, 393 (Fornasier)


  • Vorinstanz:
    OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2008
    - 7 U 71/07 -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
      Verbraucherrecht   
     
        aktuell

    Bankrecht

    Bürgschaft

    Vertragsfallen

    Arzt & Patient

    Schrottimmobilien

    Gewinnzusagen

    Arbeitsrecht

    Tarifverträge

    Mindestlohn / AEntG

    Infos zum AGG

    Mietrecht

    Gesetze

    Kontakt / Impressum

    Veröffentlichungen

    Rechtsberatung

    wichtige Hinweise

    sowas!


    Die Seiten
    von rechtsrat.ws
    betreffen das
    deutsche Recht.



    Für alle Seiten
    von rechtsrat.ws
    gilt ein allgemeiner
    Haftungsausschluss.



    Rechtsanwalt
    Arne Maier
    Am Kronenhof 2
    73728 Esslingen



    Veröffentlichungen