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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen unwirksam
BGH,
Urteil vom 21.04.2009
- XI ZR 78/08 -
Begriffe:
AGB, AGB-Kontrolle, AGB-Sparkassen, Bankentgelte, unangemessene Benachteiligung,
Preisänderungsrecht, Äquivalenzverhältnis, Zinsanpassungsklausel,
Preisanpassungsklausel |
Leitsätze:
1. Die dem Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel
einer Sparkasse
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"Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat-
und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung
der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und
des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen
Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert." |
ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.
2. Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse festgelegt werden,
sondern auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie ermöglicht es
der Sparkasse, Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen,
zu deren Erbringung sie schon von Gesetzes wegen oder aufgrund
einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie
im eigenen Interesse vornimmt. Ein solches Entgeltfestsetzungsrecht
von Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden unangemessen.
3. Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt
die Sparkassenkunden deswegen unangemessen, weil die Änderungsvoraussetzungen
unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkasse
zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält und es
der Sparkasse damit ermöglicht, das ursprünglich vereinbarte
vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.
4. Das gilt ebenso für das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht.
Auch Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten
müssen den allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln genügen
(Aufgabe von BGHZ 97,212).
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2009, 299 (Besprechung RA Maier)
NJW 2009, 2051
WM 2009, 1077
ZIP 2009, 1106
BB 2009, 1436 (Graf v. Westphalen)
BKR 2009, 345 (Reimer/Kiethe)
EWiR 2009, 393 (Fornasier)
Vorinstanz:
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2008
- 7 U 71/07 - |
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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