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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Aufklärungspflichten bei Lehman-Zertifikaten

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.2009
- 2-19 O 287/08 - (nicht rechtskräftig)
Frankfurter Sparkasse (Schadensersatz: 7.000 Euro)

Begriffe:
Anlageberatung, telefonische Beratung, objektgerechte Beratung, Schadensersatz, Lehman-Zertifikate, Risiken, Totalverlust, Insolvenzrisiko, Frankfurter Sparkasse (Fraspa)

Leitsätze RA Maier:

1. Es ist schon zweifelhaft, ob ein Zertifikat mit einer komplexen Struktur überhaupt in objektgerechter Weise einem Kunden am Telefon ohne schriftliches Informationsmaterial erläutert werden kann.

2. Der beratene Anleger kann sich darauf verlassen, auch ohne Rückfragen alle wesentlichen Informationen des Produkts dargestellt zu bekommen. Es entlastet die beratende Bank deshalb nicht, wenn der Anleger nicht näher nachgefragt hat.

3. Bietet die beratende Bank weitere schriftliche Informationen an, so steht dies einer Pflichtverletzung wegen nicht objektgerechter Beratung nur dann entgegen, wenn sie darauf hingewiesen hat, dass die weiteren Informationen für eine hinreichende Risikoeinschätzung des Produkts erforderlich sind.

Anmerkung RA Maier:

Siehe Rechtsprechungsübersicht zu den Lehman-Zertifikaten.
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Hessen
  • RA Feser
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Tagesspiegel
  • Handelsblatt
  • Börse Online
  • RA Schröder

  • Fundstellen in Zeitschriften:
    noch kein Eintrag

    nicht rechtskräftig
    Das Urteil wurde bestätigt durch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2010.
    Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 85/10

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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