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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Aufklärungspflichten bei Lehman-Zertifikaten
LG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 31.08.2009
- 2-19 O 287/08 - (nicht rechtskräftig)
Frankfurter Sparkasse (Schadensersatz: 7.000 Euro)
Begriffe:
Anlageberatung, telefonische Beratung, objektgerechte Beratung, Schadensersatz, Lehman-Zertifikate, Risiken, Totalverlust, Insolvenzrisiko,
Frankfurter Sparkasse (Fraspa) |
Leitsätze RA Maier:
1. Es ist schon zweifelhaft, ob ein Zertifikat mit einer komplexen Struktur überhaupt in objektgerechter Weise
einem Kunden am Telefon ohne schriftliches Informationsmaterial erläutert werden kann.
2. Der beratene Anleger kann sich darauf verlassen, auch ohne Rückfragen alle wesentlichen Informationen
des Produkts dargestellt zu bekommen. Es entlastet die beratende Bank deshalb nicht,
wenn der Anleger nicht näher nachgefragt hat.
3. Bietet die beratende Bank weitere schriftliche Informationen an, so steht dies einer Pflichtverletzung wegen nicht objektgerechter
Beratung nur dann entgegen, wenn sie darauf hingewiesen hat, dass die weiteren Informationen für eine hinreichende
Risikoeinschätzung des Produkts erforderlich sind.
Fundstellen in Zeitschriften:
noch kein Eintrag
nicht rechtskräftig
Das Urteil wurde bestätigt durch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2010.
Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 85/10
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