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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Kein Anscheinsbeweis bei Kreditkarten-Missbrauch ohne Verwendung einer PIN
OLG Celle,
Urteil vom 10.06.2009
- 3 U 2/09 -
Begriffe:
Kreditkarten-Missbrauch, Anscheinsbeweis |
Leitsätze:
1. Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber
veranlasst worden sind. Dafür kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher kommt aber dann nicht
in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar sind und insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Kreditkarte missbraucht worden ist, was im Fall des körperlosen Verfahrens,
mithin einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, einen Verlust der Karte nicht voraussetzt.
2. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden ist, spricht ebenfalls nicht
der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch
unsachgemäße Aufbewahrung o.ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere
Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben kann. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer
kann insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN.
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2010, 470 (Besprechung RA Maier)
MMR 2009, 858
Vorinstanz:
LG Hannover, Urteil vom 21.11.2008
- 4 O 98/08 -
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