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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Kreditkarten-Missbrauch: Grenzen des Anscheinsbeweises

BGH, Beschluss vom 06.07.2010
- XI ZR 224/09 -

Begriffe:
Kreditkarten-Missbrauch, Geheimzahl (PIN), Anscheinsbeweis   

Leitsatz RA Maier:

Beim Kreditkarten-Missbrauch spricht zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber seine persönliche Geheimzahl (PIN) entweder auf der Kreditkarte notiert oder sie gemeinsam mit dieser aufbewahrt hat. Stellt sich aber heraus, dass dies nicht der Fall war, kann Anlass zu der Prüfung bestehen, ob das Verschlüsselungssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet.

Anmerkung RA Maier:

Siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2009.

Die Bank darf sich auf den Anscheinsbeweis nicht berufen, wenn sie den Kunden in der Möglichkeit beschneidet, diesen zu erschüttern (Beweisvereitelung), z.B. durch Vernichtung der eingezogenen EC-Karte oder Nichtherausgabe der Videoaufzeichnung des Täters (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2009).

Unterlässt die Bank bei einer Schalterabhebung mit gestohlener EC-Karte und PIN die Identitätsprüfung, kann dies ein Mitschschulden der Bank begründen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2009).

Beim Einsatz einer Kreditkarte ohne Verwendung einer PIN gilt kein Anscheinsbeweis (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2009).

 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Bundesgerichtshof
        --> download (pdf)
  • FIS Money Advice
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • vzbv

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 386 (Besprechung RA Maier)


  • Vorinstanz:
    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2009
    - 23 U 22/06 -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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