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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds
OLG Celle,
Urteil vom 01.07.2009
- 3 U 257/08 - (in der Hauptsache rechtskräftig)
Commerzbank
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Medienfonds, Steuervorteile, Vorteilsausgleichung, Anrechnung |
Leitsätze:
1. Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen),
die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären.
Dies gilt auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.
2. Hat ein Anleger, etwa durch eine Fondsbeteiligung, besondere, außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt,
so sind diese auf den erlittenen Schaden vorerst anzurechnen. Der (möglichen) Versteuerung
der Schadensersatzleistung kann durch die Feststellung Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzpflicht
den Ausgleich etwaiger auf der Ersatzleistung beruhender, künftiger steuerlicher Nachteile umfasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte hat ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. "Der Hinweis darauf, dass im Prospekt
Vertriebsprovisionen in der Größenordnung bis zu 13% angegeben sind, ändert hieran nichts,
da aus der Beschreibung im Prospekt nicht deutlich wird, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst
durch Rückvergütungen mit an den dort ausgewiesenen Provisionen verdient."
Fundstellen in Zeitschriften:
WM 2009, 1794
ZIP 2009, 1902 (LS)
Vorinstanz:
LG Hannover, Urteil vom 10.10.2008
- 13 O 30/08 -
In der Hauptsache rechtskräftig.
Die Commerzbank hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
--> Pressemitteilung RAe Kälberer & Tittel
Das Anerkentnisurteil des BGH vom 04.03.2010 (XI ZR 228/09) betrifft die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers gegen die Anrechnung seiner Steuervorteile
(2. Leitsatz des OLG-Urteils).
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