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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
"Kick-Backs": Abgrenzung Rückvergütungen / Innenprovisionen
OLG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 30.06.2010
- 19 U 2/10 - (nicht rechtskräftig)
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Innenprovisionen, Prospektangaben, Nachfrage |
Leitsätze RA Maier:
1. Provisionen einer beratenden Bank haben eine schmiergeldähnliche Funktion und sind
damit als Rückvergütungen aufklärungspflichtig, wenn der Anleger
aufgrund der Prospektangaben nur spekulieren kann, dass die Bank eine der
im Prospekt genannten provisionsberechtigten Dritten ist, und der Anleger
deshalb nicht damit rechnen muss, dass die Bank bei der Anlegeempfehlung
ein eigenes umsatzabhängiges Provisionsinteresse verfolgt.
2. Auch dann, wenn keine Rückvergütung, sondern eine prospektierte Innenprovision
gegeben ist, muss der Prospekt über die Höhe und
den Adressaten der Provision aufklären.
3. Wenn sich ein Anleger in der Vergangenheit trotz Kenntnis von einer konkreten
Rückvergütung nicht von dem Erwerb einer Beteiligung hat
abhalten lassen, stellt dies keine tragfähige Grundlage für die
Schlussfolgerung dar, dieser Umstand habe für ihn auch bei allen weiteren
Anlageentscheidungen, bei denen eine Aufklärung unterblieben ist,
keine Bedeutung.
4. Eine Obliegenheit des beratenen Anlegers, sich nach etwaigen Rückvergütungen
seines Beraters zu erkundigen, führt die Aufklärungspflicht
des Beraters ad absurdum. Ohne entsprechende Aufklärung
muss sich der Anleger keine Gedanken über einen etwaigen
Interessenkonflikt seines Beraters machen.
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2010, 421 (Besprechung RA Maier)
NZG 2010, 1073
Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2009
- 2-26 O 100/09 -
nicht rechtskräftig
Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 262/10
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