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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

"Kick-Backs": Abgrenzung Rückvergütungen / Innenprovisionen

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2010
- 19 U 2/10 - (nicht rechtskräftig)

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Innenprovisionen, Prospektangaben, Nachfrage

Leitsätze RA Maier:

1. Provisionen einer beratenden Bank haben eine schmiergeldähnliche Funktion und sind damit als Rückvergütungen aufklärungspflichtig, wenn der Anleger aufgrund der Prospektangaben nur spekulieren kann, dass die Bank eine der im Prospekt genannten provisionsberechtigten Dritten ist, und der Anleger deshalb nicht damit rechnen muss, dass die Bank bei der Anlegeempfehlung ein eigenes umsatzabhängiges Provisionsinteresse verfolgt.

2. Auch dann, wenn keine Rückvergütung, sondern eine prospektierte Innenprovision gegeben ist, muss der Prospekt über die Höhe und den Adressaten der Provision aufklären.

3. Wenn sich ein Anleger in der Vergangenheit trotz Kenntnis von einer konkreten Rückvergütung nicht von dem Erwerb einer Beteiligung hat abhalten lassen, stellt dies keine tragfähige Grundlage für die Schlussfolgerung dar, dieser Umstand habe für ihn auch bei allen weiteren Anlageentscheidungen, bei denen eine Aufklärung unterblieben ist, keine Bedeutung.

4. Eine Obliegenheit des beratenen Anlegers, sich nach etwaigen Rückvergütungen seines Beraters zu erkundigen, führt die Aufklärungspflicht des Beraters ad absurdum. Ohne entsprechende Aufklärung muss sich der Anleger keine Gedanken über einen etwaigen Interessenkonflikt seines Beraters machen.

Anmerkung RA Maier:

Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Hessen
  • FIS Money Advice
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • KWAG
  • DAV

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 421 (Besprechung RA Maier)
  • NZG 2010, 1073


  • Vorinstanz:
    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2009
    - 2-26 O 100/09 -

    nicht rechtskräftig
    Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 262/10

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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