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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Mündlicher Hinweis des Anlageberaters auf seine Provisionen:
Zeugenvernehmung sticht Parteianhörung
OLG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 31.08.2010
- 17 U 262/09 - (nicht rechtskräftig)
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Innenprovisionen, Medienfonds, Kausalität, Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens, Verschulden, Rechtsirrtum, Zeugenvernehmung, Parteianhörung, Beweisregeln |
Leitsatz:
Eine anleger- und objektgerechte Beratung ist nur dann anzunehmen, wenn der Anleger
die wesentlichen Risiko- und Kostenfaktoren einer Anlage kennt. Dazu gehört
als eine von mehreren Komponenten auch die Höhe der Provision,
welche die Bank für die Vermittlung der Anlage erhält.
Nur diese Information ermöglicht dem Kunden, das Eigeninteresse
der Bank an der Vermittlung abzuschätzen und lässt Rückschlüsse
auf das Risiko der Anlage zu.
Leitsatz RA Maier:
Der Aussage eines Zeugen muss größeres Gewicht beigemessen werden
als den Angaben einer Partei in ihrer persönlichen Anhörung,
weil die Partei naturgemäß ein eigenes Interesse am Ausgang
des Rechtsstreits hat.
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
Rechtsprechung Hessen
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Zusammenfassungen / Stellungnahmen
(Fundstellen im Internet):
noch kein Eintrag
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Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2011, 14 (Besprechung RA Maier)
Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2009
- 2-5 O 332/08 -
nicht rechtskräftig
Aktenzeichen beim BGH: III ZR 211/10
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