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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Mündlicher Hinweis des Anlageberaters auf seine Provisionen:
Zeugenvernehmung sticht Parteianhörung


OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.2010
- 17 U 262/09 - (nicht rechtskräftig)

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Innenprovisionen, Medienfonds, Kausalität, Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, Verschulden, Rechtsirrtum, Zeugenvernehmung, Parteianhörung, Beweisregeln

Leitsatz:

Eine anleger- und objektgerechte Beratung ist nur dann anzunehmen, wenn der Anleger die wesentlichen Risiko- und Kostenfaktoren einer Anlage kennt. Dazu gehört als eine von mehreren Komponenten auch die Höhe der Provision, welche die Bank für die Vermittlung der Anlage erhält. Nur diese Information ermöglicht dem Kunden, das Eigeninteresse der Bank an der Vermittlung abzuschätzen und lässt Rückschlüsse auf das Risiko der Anlage zu.

Leitsatz RA Maier:

Der Aussage eines Zeugen muss größeres Gewicht beigemessen werden als den Angaben einer Partei in ihrer persönlichen Anhörung, weil die Partei naturgemäß ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

Anmerkung RA Maier:

Siehe Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).  
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Hessen
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
    noch kein Eintrag

    Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2011, 14 (Besprechung RA Maier)


  • Vorinstanz:
    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2009
    - 2-5 O 332/08 -

    nicht rechtskräftig
    Aktenzeichen beim BGH: III ZR 211/10

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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