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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Abgrenzung Innenprovision / aufklärungspflichtige Rückvergütungen ("Kick-Backs")

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.09.2010
- 17 U 90/10 - (nicht rechtskräftig)

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Innenprovisionen, Kausalität, Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, Verschulden, Rechtsirrtum

Leitsatz RA Maier:

Für die Annahme einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung kann es nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommen. Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen, macht es keinen Unterschied, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert oder ob diese versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist.

Anmerkung RA Maier:

Siehe Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).  
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Hessen
  • RA Trenkler
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
    noch kein Eintrag

    Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 461 (Besprechung RA Maier)
  • ZIP 2010, 2039
  • EWiR 2010, 771 (Pitsch)


  • Vorinstanz:
    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2010
    - 2-19 O 243/09 -

    nicht rechtskräftig
    Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 333/10

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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