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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds
OLG Karlsruhe,
Urteil vom 03.03.2009
- 17 U 371/08 - (in der Hauptsache rechtskräftig)
Commerzbank
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Innenprovisionen, Größenordnung, Medienfonds, Steuervorteile,
Vorteilsausgleichung, Anrechnung |
Leitsätze RA Maier:
1. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen
("Kick-Backs") ist auch bei Fondsanlagen nicht von der Höhe
der Rückvergütungen abhängig. Die Rechtsprechung des BGH
zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen erst ab 15%
steht dem nicht entgegen. Beide Aufklärungspflichten haben unterschiedliche
Schutzrichtungen.
2. Über die Größenordnung der Rückvergütung muss
der Anlageberater auch dann aufklären, wenn er vom Anleger
keine Vergütung erhält und der Anleger deshalb vermuten kann,
dass der Anlageberater an den Vertriebskosten partizipiere.
3. Die durch eine Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile eines Anlegers sind
im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den zu ersetzenden Schaden
anzurechnen. Dem Anleger sind dann aber seine durch die Schadensersatzleistung
entstehenden Steuernachteile nachträglich zu ersetzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Über Innenprovisionen muss der Anleger aufgeklärt werden, weil sie keine Gegenleistung
für die Schaffung von Sachwerten darstellen und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit
des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lassen (...).
Diese Aufklärungspflicht besteht daher nur bei überdurchschnittlich hohen Innenprovisionen,
aber unabhängig davon, wer diese Provisionen erhält. Auf ihr selbst zustehende
Rückvergütungen muss die beratende Bank dagegen schon deshalb hinweisen, weil sie einen
Interessenkonflikt und damit die konkrete Gefahr begründen, dass die Anlage nicht allein
im Kundeninteresse empfohlen wird. Diese Offenbarungspflicht trifft daher nur den Anlageberater und gilt
auch nur für dessen Rückvergütungen; sie besteht aber nicht erst dann,
wenn deren Höhe die Werthaltigkeit der Anlage in Frage stellt."
Anmerkung RA Maier:
Siehe Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
Siehe auch Parallelverfahren OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 17 U 149/07 (NZG 2009,1155).
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Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2009, 384 (Besprechung RA Maier)
OLGR 2009, 364
ZIP 2009, 2149 (LS)
GWR 2009, 323 (17 U 149/07, Simon)
Vorinstanz:
LG Baden-Baden, Urteil vom 20.03.2008
- 1 O 41/07 -
In der Hauptsache rechtskräftig.
Die mündlichen Revisionsverhandlungen beim BGH waren geplant für den
09.02.2010.
Die Commerzbank hat ihre Anschlussrevisionen zurückgenommen.
--> Pressemitteilung RAe Kälberer & Tittel
Die Anerkentnisurteile des BGH vom 09.02.2010
XI ZR 116/09 (17 U 371/08)
XI ZR 117/09 (17 U 149/07)
betreffen die Revisionen der Kläger gegen die Anrechnung ihrer Steuervorteile (3. Leitsatz des OLG-Urteils).
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