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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009
- 17 U 371/08 - (in der Hauptsache rechtskräftig)
Commerzbank

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Innenprovisionen, Größenordnung, Medienfonds, Steuervorteile, Vorteilsausgleichung, Anrechnung

Leitsätze RA Maier:

1. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen ("Kick-Backs") ist auch bei Fondsanlagen nicht von der Höhe der Rückvergütungen abhängig. Die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen erst ab 15% steht dem nicht entgegen. Beide Aufklärungspflichten haben unterschiedliche Schutzrichtungen.

2. Über die Größenordnung der Rückvergütung muss der Anlageberater auch dann aufklären, wenn er vom Anleger keine Vergütung erhält und der Anleger deshalb vermuten kann, dass der Anlageberater an den Vertriebskosten partizipiere.

3. Die durch eine Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile eines Anlegers sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den zu ersetzenden Schaden anzurechnen. Dem Anleger sind dann aber seine durch die Schadensersatzleistung entstehenden Steuernachteile nachträglich zu ersetzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Über Innenprovisionen muss der Anleger aufgeklärt werden, weil sie keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lassen (...). Diese Aufklärungspflicht besteht daher nur bei überdurchschnittlich hohen Innenprovisionen, aber unabhängig davon, wer diese Provisionen erhält. Auf ihr selbst zustehende Rückvergütungen muss die beratende Bank dagegen schon deshalb hinweisen, weil sie einen Interessenkonflikt und damit die konkrete Gefahr begründen, dass die Anlage nicht allein im Kundeninteresse empfohlen wird. Diese Offenbarungspflicht trifft daher nur den Anlageberater und gilt auch nur für dessen Rückvergütungen; sie besteht aber nicht erst dann, wenn deren Höhe die Werthaltigkeit der Anlage in Frage stellt."

Anmerkung RA Maier:

Siehe Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).

Siehe auch Parallelverfahren OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 17 U 149/07 (NZG 2009,1155).
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Baden-Württemberg
  • FIS Money Advice
  • Rotter Rechtsanwäte (pdf)
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • vzbv
  • DStR
  • Jurion

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2009, 384 (Besprechung RA Maier)
  • OLGR 2009, 364
  • ZIP 2009, 2149 (LS)
  • GWR 2009, 323 (17 U 149/07, Simon)


  • Vorinstanz:
    LG Baden-Baden, Urteil vom 20.03.2008
    - 1 O 41/07 -

    In der Hauptsache rechtskräftig.
    Die mündlichen Revisionsverhandlungen beim BGH waren geplant für den 09.02.2010.
    Die Commerzbank hat ihre Anschlussrevisionen zurückgenommen.
    --> Pressemitteilung RAe Kälberer & Tittel


    Die Anerkentnisurteile des BGH vom 09.02.2010
  • XI ZR 116/09 (17 U 371/08)
  • XI ZR 117/09 (17 U 149/07)

  • betreffen die Revisionen der Kläger gegen die Anrechnung ihrer Steuervorteile (3. Leitsatz des OLG-Urteils).

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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