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Schrottimmobilien

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 12.11.02
(XI ZR 47/01)
BGHZ 152, 331
NJW 2003, 422
WM 2002, 2501
ZIP 2003, 64
DB 2003, 91


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Leitsatz:
  Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf ein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag und der finanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds um ein verbundenes Geschäft handeln würde mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde (Senat, BGHZ 133,254,259 = NJW 1996,3414).

Ein solches verbundenes Geschäft liegt aber nicht vor.

Auf einen Realkreditvertrag - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 09.04.02; vgl. auch Edelmann, BKR 2002,80,83; Felke, MDR 2002,226,227; Koch, WM 2002,1593,1597; Schleicher, BKR 2002,609,612). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder, ZBB 2002,208f.; Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.; Fischer, DB 2002,1266,1267; Fritz, ZfIR 2002,529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895; Tonner, BKR 2002,856,859f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer, ZIP 2002,1080,1083; Lange, EWiR 2002,523,524; Rohe, BKR 2002,575,577) an dem Senatsurteil vom 09.04.02 geübt worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom 10.09.02 zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art.25 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes vom 23.07.02 eingefügten § 358 Abs.3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft klargestellt hat, dass Darlehensverträge und die durch sie finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind. Unabhängig davon ist den Klägern durch die ihnen vor Abschluss des Kreditvertrages vorgelesene Zusatzvereinbarung besonders verdeutlicht worden, dass es sich bei dem Kreditvertrag und dem Beteiligungsvertrag nicht um ein einheitliches Geschäft handelt.

Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteil vom 09.04.02). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig, MDR 2002,894; Strube, BKR 2002,938,942ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt.

(...)

Der Senat verkennt nicht, dass mit der Pflicht zur sofortigen Rückzahlung und marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta ein Widerruf der Darlehensvertragserklärung für viele Darlehensnehmer wirtschaftlich wenig oder nicht interessant ist. Dass der in einer Haustürsituation überrumpelte Darlehensnehmer damit erheblich schlechter gestellt ist, als er vor In-Kraft-Treten des Haustürwiderrufsgesetzes gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1989, III ZR 9/88, NJW 1989,3217), beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, für die sich anführen lässt, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, den Darlehensnehmer, der in einer Haustürsituation zur Abgabe seiner Vertragserklärung veranlasst worden ist, bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung besser zu stellen als denjenigen, der dazu durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist."
 

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