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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten,
wenn es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag
und der finanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds um ein verbundenes Geschäft
handeln würde mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages
zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde
(Senat, BGHZ 133,254,259 =
NJW 1996,3414).
Ein solches verbundenes Geschäft liegt aber nicht vor.
Auf einen Realkreditvertrag - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 3 Abs.2 Nr.2
VerbrKrG nicht anzuwenden
(Senatsurteil vom 09.04.02;
vgl. auch Edelmann, BKR 2002,80,83;
Felke, MDR 2002,226,227; Koch, WM 2002,1593,1597; Schleicher, BKR 2002,609,612).
Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder,
ZBB 2002,208f.; Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.; Fischer, DB 2002,1266,1267; Fritz,
ZfIR 2002,529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895; Tonner, BKR 2002,856,859f.;
grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer, ZIP 2002,1080,1083; Lange, EWiR 2002,523,524;
Rohe, BKR 2002,575,577)
an dem Senatsurteil vom 09.04.02
geübt worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits
in seinem Urteil vom 10.09.02
zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung
abzuweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber
mit dem durch Art.25 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes vom 23.07.02 eingefügten
§ 358
Abs.3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft klargestellt hat,
dass Darlehensverträge und die durch sie finanzierten
Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen
Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.
Unabhängig davon ist den Klägern durch die ihnen vor Abschluss
des Kreditvertrages vorgelesene Zusatzvereinbarung besonders verdeutlicht worden,
dass es sich bei dem Kreditvertrag und dem Beteiligungsvertrag nicht um ein
einheitliches Geschäft handelt.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages
deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des
§ 5 Abs.2
HWiG ändert daran nichts.
Sie hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte
der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.
Haustürwiderrufs- und
Verbraucherkreditgesetz
stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und
Verbraucherkreditrichtlinie
(Senatsurteil
vom 09.04.02).
Die Haustürgeschäfterichtlinie
steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig,
MDR 2002,894; Strube, BKR 2002,938,942ff.), weil ihr Artikel 7
die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften
ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt.
(...)
Der Senat verkennt nicht, dass mit der Pflicht zur sofortigen Rückzahlung und marktüblichen
Verzinsung der Darlehensvaluta ein Widerruf der Darlehensvertragserklärung für viele
Darlehensnehmer wirtschaftlich wenig oder nicht interessant ist. Dass der in einer
Haustürsituation überrumpelte Darlehensnehmer damit erheblich schlechter
gestellt ist, als er vor In-Kraft-Treten des Haustürwiderrufsgesetzes gestanden hätte
(vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1989, III ZR 9/88,
NJW 1989,3217), beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers,
für die sich anführen lässt, dass kein vernünftiger
Grund ersichtlich ist, den Darlehensnehmer, der in einer
Haustürsituation
zur Abgabe seiner Vertragserklärung veranlasst worden ist, bei einer
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung besser zu stellen als denjenigen,
der dazu durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist." |
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