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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Möglichkeit der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften und Schuldbeitritte

BGH, Urteil vom 16.06.2009
- XI ZR 539/07 -

Begriffe:
Bürgschaft, sittenwidrig, Sicherheiten, Ausfallhaftung, Restschuldbefreiung

Leitsätze:

1. Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.

2. Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit i.S.v. § 5 AGBG (§ 305c Abs.2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.

3. Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs.1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

  • zum 1. Leitsatz:

  • "(21) Anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - (sind) im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (...). Den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden (darf) jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs.1 BGB nicht erfasste 'Ausfallhaftung' treffen. Dazu muss gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt."

  • zum 3. Leitsatz:

  • "(32) Es ist nicht der Zweck des langjährigen und komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs.1 BGB zu bewahren."

    Anmerkung RA Maier:

    Das Urteil stellt in seinem 3. Leitsatz erfreulich deutlich klar, dass die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz (Restschuldbefreiung) nichts an der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften und Schuldbeitritte ändert.

  • Infos zu Bürgschaft und Sittenwidrigkeit
  • Infos zur Verbraucherinsolvenz (Restschuldbefreiung)

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    Entscheidung im Wortlaut
    (Fundstellen im Internet):
  • Bundesgerichtshof
        --> download (pdf)
  • FIS Money Advice
  • lexetius
  • RWS-Verlag
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Handelsblatt

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2009, 421 (Besprechung RA Maier)
  • NJW 2009, 2671 (Krüger, 3408)
  • WM 2009, 1460
  • ZIP 2009, 1462
  • DB 2009, 1646
  • EWiR 2009, 527 (Strohmeyer)


  • Vorinstanz:
    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.09.2006
    - 23 U 250/05 -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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