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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Lehman-Zertifkate; keine generelle Pflicht der Anlageberaters
zur Aufklärung über die Möglichkeit
eines Totalverlustes
LG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 28.11.2008
- 2-19 O 62/08 - (nicht rechtskräftig)
Frankfurter Sparkasse (Klage abgewiesen)
Begriffe:
Anlageberatung, Schadensersatz, Aufklärungspflicht,
Lehman-Zertifikate,
Bonitätsrisiko, Totalverlust, "Verlust völlig ausgeschlossen",
subjektive Einschätzung des Anlageberaters,
Frankfurter Sparkasse (Fraspa) |
Leitsatz:
Eine Bank muss im Rahmen eines Beratungsgespräches einen Kunden umso deutlicher
auf das Risiko eines Totalverlustes einer von ihr empfohlenen Anlage hinweisen, je realer die Gefahr ist,
dass sich dieses Risiko verwirklicht.
Leitsatz RA Maier:
Im Dezember 2006 war das Bonitätsrisiko der US-amerikanischen Investmentbank
Lehman Brothers vernachlässigbar.
Anmerkung RA Maier:
Das Urteil befasst sich vorrangig mit der Frage, ob der Anlageberater über
die Möglichkeit eines Totalverlustes aufklären muss, wenn ein
solcher sehr fern liegt. Das Landgericht verneint eine solche Aufklärungspflicht.
So auch schon
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2008, 23 U 348/05.
Das Landgericht Postdam hat dem Landgericht Frankfurt a.M. ausdrücklich widersprochen
mit Urteil vom 24.06.2009.
Der Anlageberater müsse auch auf das nur theoretische Risiko
eines Totalverlustes hinweisen. Das Totalverlustrisiko realisiert sich aber nur
wegen der fehlenden Einlagensicherung. Die Aufklärung über
das Totalausfallrisiko und über die fehlende Einlagensicherung betreffen
deshalb dasselbe Schutzinteresse des Anlegers.
Siehe auch Rechtsprechungsübersicht
zu den Lehman-Zertifikaten.
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Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2009, 144 (Besprechung RA Maier)
WM 2009, 17
ZIP 2009, 184
BKR 2009, 170 (Bausch)
BB 2009, 466 (Bausch)
nicht rechtskräftig
Aktenzeichen beim OLG Frankfurt a.M.: 23 U 251/08
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