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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Lehman-Zertifkate; keine generelle Pflicht der Anlageberaters zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Totalverlustes

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2008
- 2-19 O 62/08 - (nicht rechtskräftig)
Frankfurter Sparkasse (Klage abgewiesen)

Begriffe:
Anlageberatung, Schadensersatz, Aufklärungspflicht, Lehman-Zertifikate, Bonitätsrisiko, Totalverlust, "Verlust völlig ausgeschlossen", subjektive Einschätzung des Anlageberaters, Frankfurter Sparkasse (Fraspa)

Leitsatz:

Eine Bank muss im Rahmen eines Beratungsgespräches einen Kunden umso deutlicher auf das Risiko eines Totalverlustes einer von ihr empfohlenen Anlage hinweisen, je realer die Gefahr ist, dass sich dieses Risiko verwirklicht.

Leitsatz RA Maier:

Im Dezember 2006 war das Bonitätsrisiko der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers vernachlässigbar.

Anmerkung RA Maier:

Das Urteil befasst sich vorrangig mit der Frage, ob der Anlageberater über die Möglichkeit eines Totalverlustes aufklären muss, wenn ein solcher sehr fern liegt. Das Landgericht verneint eine solche Aufklärungspflicht. So auch schon OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2008, 23 U 348/05.

Das Landgericht Postdam hat dem Landgericht Frankfurt a.M. ausdrücklich widersprochen mit Urteil vom 24.06.2009. Der Anlageberater müsse auch auf das nur theoretische Risiko eines Totalverlustes hinweisen. Das Totalverlustrisiko realisiert sich aber nur wegen der fehlenden Einlagensicherung. Die Aufklärung über das Totalausfallrisiko und über die fehlende Einlagensicherung betreffen deshalb dasselbe Schutzinteresse des Anlegers.

Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu den Lehman-Zertifikaten.
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Hessen
  • FIS Money Advice
  • RA Feser
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Pressemitteilung LG Frankfurt (pdf)
  • DAV
  • vzbv
  • mzs Rechtanwälte
  • FAZ
  • kostenlose Urteile
  • RA Kruppa

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2009, 144 (Besprechung RA Maier)
  • WM 2009, 17
  • ZIP 2009, 184
  • BKR 2009, 170 (Bausch)
  • BB 2009, 466 (Bausch)


  • nicht rechtskräftig
    Aktenzeichen beim OLG Frankfurt a.M.: 23 U 251/08

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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