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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Abschlussgebür bei Bausparverträgen bestätigt
LG Dortmund,
Urteil vom 15.05.2009
- 8 O 319/08 -
Landesbausparkasse West
Begriffe:
AGB, AGB-Kontrolle, Bankentgelte, Bausparvertrag, Abschlussgebühr,
Bausparerzeckgemeinschaft |
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Abschlussgebühr und das Agio sind als Preisabrede und nicht als bloße Preisnebenabrede zu qualifizieren
und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
entzogen.
Selbst wenn man in beiden Regelungen eine bloße Preisnebenabrede sehen würde mit der Folge
der Eröffnung der AGB-rechtlichen-Kontrollfähigkeit, läge eine Unwirksamkeit § 307 BGB nicht vor: Die beanstandeten Klauseln verstoßen weder
gegen das - im Übrigen auch für eine Preisabrede geltende - Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB); noch sind sie mit wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, unvereinbar. Sie benachteiligen den Verbraucher
auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB). (...)
Das Landgericht Heilbronn hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2009
(6 0 341/08) eine praktisch inhaltsgleiche Klausel bzgl. der Abschlussgebühr einer anderen Bausparkasse
geprüft und die Klage des Klägers abgewiesen. Das Landgericht Heilbronn hat die Klausel
unter allen erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkten überprüft und seine Entscheidung sorgfältig und überzeugend
sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtssprechung begründet.
Die Kammer schließt sich der Ansicht des Landgerichts Heilbronn im vollen Umfange an.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Entscheidung Bezug genommen."
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
Rechtsprechung NRW
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Zusammenfassungen / Stellungnahmen
(Fundstellen im Internet):
Jurion
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Fundstellen in Zeitschriften:
noch kein Eintrag
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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