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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Abschlussgebür bei Bausparverträgen bestätigt;
Besonderheiten der "Bausparerzweckgemeinschaft"
LG Heilbronn,
Urteil vom 12.03.2009
- 6 O 341/08 - (nicht rechtskräftig)
Bausparkasse Schwäbisch Hall
Begriffe:
AGB, AGB-Kontrolle, Bankentgelte, Bausparvertrag, Abschlussgebühr,
Bausparerzeckgemeinschaft |
Leitsätze RA Maier:
1. Die Abschlussgebühr in Bausparverträgen ist keine bloße Preisnebenabrede,
sondern eine Preisabrede. Als solche ist sie der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB
entzogen.
2. Der Abschlussgebühr steht eine Gegenleistung der Bausparkasse gegenüber.
Die Abschlussgebühr, die von den Bausparkassen überwiegend
für die Bezahlung von Provisionen für Neuabschlüsse
verwendet wird, liegt im Interesse jedes neuen Bausparers.
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2009, 262 (Besprechung RA Maier)
WM 2009, 603
ZIP 2009, 609 (Haertlein/Thümmler, 1197)
BKR 2009, 206 (Lentz)
ZfIR 2009, 418 (Frey)
nicht rechtskräftig
Aktenzeichen beim OLG Stuttgart: 2 U 30/09
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