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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Abschlussgebür bei Bausparverträgen bestätigt;
Besonderheiten der "Bausparerzweckgemeinschaft"


LG Heilbronn, Urteil vom 12.03.2009
- 6 O 341/08 - (nicht rechtskräftig)
Bausparkasse Schwäbisch Hall

Begriffe:
AGB, AGB-Kontrolle, Bankentgelte, Bausparvertrag, Abschlussgebühr, Bausparerzeckgemeinschaft

Leitsätze RA Maier:

1. Die Abschlussgebühr in Bausparverträgen ist keine bloße Preisnebenabrede, sondern eine Preisabrede. Als solche ist sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen.

2. Der Abschlussgebühr steht eine Gegenleistung der Bausparkasse gegenüber. Die Abschlussgebühr, die von den Bausparkassen überwiegend für die Bezahlung von Provisionen für Neuabschlüsse verwendet wird, liegt im Interesse jedes neuen Bausparers.

Anmerkung RA Maier:

Es handelt sich um eines von drei Musterverfahren.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.05.2009, 324 O 777/08, Deutscher Ring Bausparkasse) und
das Landgericht Dortmund (Urteil vom 15.05.2009, 8 O 319/08, Landesbausparkasse West)
haben die Abschlussgebühr ebenfalls bestätigt.

Siehe auch Verbraucherzentrale NRW.
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • FIS Money Advice
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Pressemitteilung Landgericht
  • Pressemitteilung Schwäbisch Hall
  • Handelsblatt
  • Jurion

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2009, 262 (Besprechung RA Maier)
  • WM 2009, 603
  • ZIP 2009, 609 (Haertlein/Thümmler, 1197)
  • BKR 2009, 206 (Lentz)
  • ZfIR 2009, 418 (Frey)


  • nicht rechtskräftig
    Aktenzeichen beim OLG Stuttgart: 2 U 30/09

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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