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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Abschlussgebür bei Bausparverträgen bestätigt

LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009
- 324 O 777/08 -
Deutscher Ring Bausparkasse

Begriffe:
AGB, AGB-Kontrolle, Bankentgelte, Bausparvertrag, Abschlussgebühr, Bausparerzeckgemeinschaft

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gem. § 1 Abs.2 der ABB der Beklagten (Abschlussgebühr). Bei dieser Klausel handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogene Preisabrede gem. § 307 Abs.3 S.1 BGB. Im Übrigen verstieße sie selbst dann, wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede ansehen würde, nicht gegen die §§ 307 bis 309 BGB."

Anmerkung RA Maier:

Es handelt sich um eines von drei Musterverfahren.
Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 12.03.2009, 6 O 341/08, Bausparkasse Schwäbisch Hall) und
das Landgericht Dortmund (Urteil vom 15.05.2009, 8 O 319/08, Landesbausparkasse West)
haben die Abschlussgebühr ebenfalls bestätigt.

Siehe auch Verbraucherzentrale NRW.
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Hamburg
  • OpenJur
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Jurion

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • WM 2009, 1315
  • Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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