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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem auf Sicherheit bedachten Anleger

LG Heidelberg, Urteil vom 24.02.2010
- 2 O 208/09 - (nicht rechtskräftig)
Dresdner Bank (Schadensersatz: gut 18.000 Euro)

Begriffe:
Anlageberatung, Schadensersatz, Zertifikat, Nominalsicherheit, Einlagensicherheit, sichere Anlage, Dresdner Bank   

Leitsatz:

Eine Bank, die einem erkennbar auf Erhalt der Nominalsicherheit einer Geldanlage bedachten Anleger ein Anlageprodukt empfiehlt, das weder durch die gesetzliche Einlagensicherung noch durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. geschützt ist, verletzt ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung.

Anmerkung RA Maier:

Einem auf Nominalsicherheit seiner Anlage bedachten Anlager dürfen keine Anlageformen ohne oder mit beschränkter Einlagensicherheit empfohlen werden (BGH, Urteil vom 14.07.2009). Zerifikate sind deshalb - mangels Einlagesicherung - keine sichere Anlage (LG Hamburg, Urteil vom 23.09.2009).

Die Beweisaufnahme des Landgerichts Heidelberg zum Sicherheitsinteresse der Klägerin war aber entbehrlich. Da die Klägerin aus einer sicheren Anlage (Geldmarktfonds) "heraus-" und in eine unsichere Anlage (Zertifikate) "hineinberaten" wurde (Umschichtungsfall), musste die Bank ohnehin auf die fehlende Einlagensicherung der empfohlenen Zertifiakte hinweisen, unabhängig vom Sicherheitsinteresse der Klägerin (Maier, VuR 2009,369,370,Fn.18; Bömcke/Weck, VuR 2009,53).

  • Rechtsprechungsübersicht Lehman-Zertifikate
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    Entscheidung im Wortlaut
    (Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Baden-Württemberg
  • FIS Money Advice
  • www.direktanlegerschutz.de  (pdf)
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Focus
  • Anwalt.de

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 185 (Besprechung RA Maier)


  • nicht rechtskräftig
    Aktenzeichen beim OLG Karlsruhe: 17 U 67/10

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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