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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem
auf Sicherheit bedachten Anleger
LG Heidelberg,
Urteil vom 24.02.2010
- 2 O 208/09 - (nicht rechtskräftig)
Dresdner Bank (Schadensersatz: gut 18.000 Euro)
Begriffe:
Anlageberatung, Schadensersatz, Zertifikat, Nominalsicherheit, Einlagensicherheit,
sichere Anlage, Dresdner Bank |
Leitsatz:
Eine Bank, die einem erkennbar auf Erhalt der Nominalsicherheit
einer Geldanlage bedachten Anleger ein Anlageprodukt empfiehlt,
das weder durch die gesetzliche Einlagensicherung noch durch den
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V.
geschützt ist, verletzt ihre Pflicht zur anlegergerechten
Beratung.
Anmerkung RA Maier:
Einem auf Nominalsicherheit seiner Anlage bedachten Anlager dürfen keine Anlageformen
ohne oder mit beschränkter Einlagensicherheit empfohlen werden
(BGH, Urteil
vom 14.07.2009). Zerifikate sind deshalb - mangels Einlagesicherung -
keine sichere Anlage (LG Hamburg, Urteil vom 23.09.2009).
Die Beweisaufnahme des Landgerichts Heidelberg zum Sicherheitsinteresse der Klägerin
war aber entbehrlich. Da die Klägerin aus einer sicheren Anlage (Geldmarktfonds)
"heraus-" und in eine unsichere Anlage (Zertifikate) "hineinberaten" wurde (Umschichtungsfall),
musste die Bank ohnehin auf die fehlende Einlagensicherung der empfohlenen Zertifiakte
hinweisen, unabhängig vom Sicherheitsinteresse der Klägerin
(Maier, VuR 2009,369,370,Fn.18; Bömcke/Weck, VuR 2009,53).
Rechtsprechungsübersicht Lehman-Zertifikate
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Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2010, 185 (Besprechung RA Maier)
nicht rechtskräftig
Aktenzeichen beim OLG Karlsruhe: 17 U 67/10
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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