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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Lehman-Zertifikate; Klage abgewiesen
LG Stuttgart,
Urteil vom 17.07.2009
- 8 O 129/09 -
Klage abgewiesen
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Lehman-Zertifikate, Rückvergütungen, Kick-Backs, Gewinnmarge, Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens, Bonitätsrisiko, Einlagensicherung,
Totalverlustrisiko, Auskunftsanspruch, sekundäre Darlegegungslast |
Leitsätze RA Maier:
1. Es kann offen bleiben, ob die beratende Bank, die die empfohlenen Zertifikate fremder
Emittenten selbst veräußert, bei einem solchen Eigengeschäft
über ihre Gewinnmarge
aufklären muss.
2. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens setzt voraus, dass nur eine
vernünftige Handlungsalternative in Betracht kommt. Das ist nur bei einer
außergewöhnlich hohen Vergütung (Gewinnmarge) anzunehmen, zumal wenn
der Anleger später trotz offengelegter Provision weitere Zertifikate erworben hat.
3. Der Hinweis der beratenden Bank auf das Bonitätsrisiko des Emittenten
eines Zertifikats stellt das Fehlen der Einlagensicherung hinreichend klar.
4. Das Rating der im September 2009 insolvent gewordenen Investmentbank Lehman Brothers
war im Februar 2007 noch erstklassig, so dass für eine Erläuterung
kein Anlass bestand.
5. Der Anleger hat keinen Auskunftsanspruch gegen die beratende Bank, ob im Rahmen
der Anlageberatung Mitteilungspflichten verletzt wurden.
Eine Stufenklage
zur Ermittlung/Bezifferung evtl. Provisionen/Rückvergütungen ist unzulässig,
wenn der Anleger die Auskunft nicht benötigt, um seinen
Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die beratende Bank trägt aber
eine sekundäre Darlegungslast zu Vorgängen, die sich der Wahrnehmung
des Anlegers entziehen.
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
noch kein Eintrag
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Zusammenfassungen / Stellungnahmen
(Fundstellen im Internet):
noch kein Eintrag
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Fundstellen in Zeitschriften:
WM 2009, 1697
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