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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2009
- 3 U 86/09 -

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Medienfonds, Verschulden, Darlehensvertrag, Widerrufsrecht

Leitsätze:

1. Eine Bank ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen), die ihr durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären.

2. Die im Jahr 2004 unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen hat die Bank verschuldet, da sie es unterlassen hat, ihre Mitarbeiter in Ansehung der schon damals von Rechtsprechung und Literatur für geboten erachteten Information über Rückvergütungen, zu einer Offenlegung im Rahmen der Anlageberatung anzuweisen.

3. Kann der Anleger den zur (Teil-)Finanzierung seiner Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsbelehrung widerrufen und damit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages bewirken, ist er hierzu gegenüber der ihn beratenden Bank gleichwohl nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet, da der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass im Prospekt Vertriebsprovisionen in einer Größenordnung von 13,9% angegeben sind, ändert hieran nichts, da aus der Beschreibung im Prospekt nicht deutlich wird, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst durch Rückvergütungen mit an den dort ausgewiesenen Provisionen verdient. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, dass sie im Emissionsprospekt unter der Überschrift 'Eigenkapitalvermittlungsvertrag´ die Möglichkeit der Fondsbetreiberin, auch Dritte als Vertriebspartner im Rahmen der Vermittlung und Einwerbung des Eigenkapitals einzusetzen, was den Abfluss eines Teils der in die Fondsgesellschaft fließenden Verwaltungskosten an diese Vertriebspartner nahe legt, offen gelegt hat. Denn jedenfalls lässt sich für den Kunden daraus weder ohne weiteres erkennen, dass die ihn betreuende Bank damit zu dem Kreis der Vertriebspartner der Fondsgesellschaft zählt, und deshalb an den Verwaltungskosten partizipiert, noch in welchem Umfang dies geschieht. Im Prospekt ist zur Höhe der der Beklagten zufließenden Rückvergütung nichts erwähnt. Dies ist indessen erforderlich, da nur der Anleger, der die Höhe der Rückvergütung kennt, das Umsatzinteresse der Bank vollständig ermessen und abschätzen kann, um abzuwägen, ob es der Bank nur um den Erhalt der Rückvergütung oder die Empfehlung eines für den Anleger optimalen Produktes geht."

Anmerkung RA Maier:

Siehe Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).

Siehe zum Widerruf des Darlehensvertrags (3. Leitsatz) auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.07.2009 (313 O 340/08).
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Niedersachsen
  • FIS Money Advice
  • openJur
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • RA Nittel
  • vzbv
  • Rechtslupe

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 33 (Besprechung RA Maier)
  • ZIP 2009, 2288 (LS)


  • Vorinstanz:
    LG Hannover, Urteil vom 19.02.2009
    - 8 O 397/07 -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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