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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds
OLG Celle,
Urteil vom 21.10.2009
- 3 U 86/09 -
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Medienfonds, Verschulden, Darlehensvertrag, Widerrufsrecht |
Leitsätze:
1. Eine Bank ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen), die ihr
durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären.
2. Die im Jahr 2004 unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen
hat die Bank verschuldet, da sie es unterlassen hat, ihre Mitarbeiter
in Ansehung der schon damals von Rechtsprechung und Literatur
für geboten erachteten Information über Rückvergütungen,
zu einer Offenlegung im Rahmen der Anlageberatung anzuweisen.
3. Kann der Anleger den zur (Teil-)Finanzierung seiner Fondsbeteiligung abgeschlossenen
Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsbelehrung widerrufen und damit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages
bewirken, ist er hierzu gegenüber der ihn beratenden Bank gleichwohl nicht
aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet,
da der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz
verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dass im Prospekt Vertriebsprovisionen in einer Größenordnung von 13,9%
angegeben sind, ändert hieran nichts, da aus der Beschreibung
im Prospekt nicht deutlich wird, ob und in welchem Umfang die Beklagte
selbst durch Rückvergütungen mit an den dort ausgewiesenen
Provisionen verdient. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, dass sie
im Emissionsprospekt unter der Überschrift 'Eigenkapitalvermittlungsvertrag´
die Möglichkeit der Fondsbetreiberin, auch Dritte als Vertriebspartner
im Rahmen der Vermittlung und Einwerbung des Eigenkapitals einzusetzen,
was den Abfluss eines Teils der in die Fondsgesellschaft
fließenden Verwaltungskosten an diese Vertriebspartner nahe legt,
offen gelegt hat. Denn jedenfalls lässt sich
für den Kunden daraus weder ohne weiteres erkennen, dass die
ihn betreuende Bank damit zu dem Kreis der Vertriebspartner
der Fondsgesellschaft zählt, und deshalb an den Verwaltungskosten
partizipiert, noch in welchem Umfang dies geschieht. Im Prospekt ist
zur Höhe der der Beklagten zufließenden Rückvergütung nichts
erwähnt. Dies ist indessen erforderlich, da nur der Anleger,
der die Höhe der Rückvergütung kennt, das Umsatzinteresse
der Bank vollständig ermessen und abschätzen kann, um abzuwägen,
ob es der Bank nur um den Erhalt der Rückvergütung oder
die Empfehlung eines für den Anleger optimalen Produktes geht."
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2010, 33 (Besprechung RA Maier)
ZIP 2009, 2288 (LS)
Vorinstanz:
LG Hannover, Urteil vom 19.02.2009
- 8 O 397/07 -
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