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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
"Kick-Backs": Freie Anlageberater doch nicht aus dem Schneider?
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 08.07.2010
- I-6 U 136/09 - (nicht rechtskräftig)
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
freie Anlageberater, Prospektangaben |
Leitsätze RA Maier:
1. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über eigene Provisionen
gilt nicht nur für Banken, sondern auch für freie
Finanzdienstleister (gegen BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09).
2. Der Interessenkonflikt des Anlageberaters hängt nicht davon ab, "aus welchem Topf"
er seine Vergütung erhält, sondern davon, dass er umsatzabhängig
am Vertriebserfolg partizipiert und damit in seiner Objektivität beeinflusst
sein kann.
3. Weiß der Anleger, dass sein Berater vom Kapitalsuchenden eine Provision
erhält, bleibt er über die Höhe der Provision
aufklärungsbedürftig. Unterlässt er die Nachfrage zur Höhe
der Provision, so heißt das nicht, dass die Provision
für seine Anlageentscheidung ohne Bedeutung sei
(gegen OLG
Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2009, 17 U 307/08).
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2010, 419 (Besprechung RA Maier)
WM 2010, 1943
ZIP 2010, 1583
Vorinstanz:
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009
- 9 O 279/08 -
nicht rechtskräftig
Aktenzeichen beim BGH: III ZR 170/10
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