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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Aufklärung über Rückvergütungen ("Kick-Backs") nur auf Nachfrage des Anlegers?

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2009
- 17 U 307/08 -
Commerzbank

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Medienfonds, Verschulden, Fahrlässigkeit, Rechtsirrtum, tatsächliche Vermutung, Kausalität, Prospekt, Nachfrage

Leitsätze:

1. Zur Haftung des Anlageberaters für Pflichtverletzungen im Hinblick auf vermeintlich fehlerhafte Beratung und unterlassener Aufklärung bei Vermittlung der Beteiligung an dem geschlossenen Film- und Entertainment VIP Medienfonds V GmbH und Co. KG, insbesondere hinsichtlich der vom Kapitalsuchenden erhaltenen Vergütung.

2. Den Anlageberater trifft im Gegensatz zum Anlagevermittler grundsätzlich eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf Vermittlungsprovision auch unterhalb der Schwelle von 15%, um den Anleger in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse des Anlageberaters einzuschätzen.

3. Der Anlageberater kann sich nicht darauf berufen, es fehle wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung am Verschulden, denn diese Rechtsprechung ist nur im Zusammenhang mit der Haftung eines Anlagevermittlers ergangen, während der Pflichtenkreis von Anlageberatern höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur streitig war.

4. Ein Anleger, der sowohl durch den Prospekt auf Vertriebskosten für den Einsatz Dritter als auch durch den Anlageberater selbst - hier seine eigene Hausbank - darauf hingewiesen wurde, dass dieser im Zusammenhang mit der Abwicklung von Anlagebeteiligungen eine Vergütung vom Kapitalsuchenden erhält, macht aber durch mangelnde Nachfrage zur genauen Höhe dieser Innenprovision deutlich, dass diese für seine Anlageentscheidung unwesentlich ist und sich weitere Aufklärung erübrigt.

Anmerkung RA Maier:

Der 17. Zivilsenat des OLG Bankfurt bleibt konsequent auf Bankenkurs. Während es im Tatbestand noch heißt, dass die Bank dem Anleger "unstreitig nicht mitgeteilt (hat), dass sie eine Provision für die Vermittlung erhält", unterstellt das Urteil in den Entscheidungsgründen, dass der Anleger von der Bank "darauf hingewiesen wurde, dass sie eine Vergütung vom Kapitalsuchenden erhielt".

Der Prospekt enthielt diese Information nicht. Dort wurde nicht mitgeteilt, dass gerade die Bank die Provision erhielt. Die 4.Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 07.08.2009, 4 O 404/08) und die 31.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Vorinstanz zu dem hier besprochenen OLG-Urteil, jetzt aber Urteil vom 21.08.2009, 2-31 O 241/08) haben dem OLG in diesem Punkt bereits ausdrücklich widersprochen.
Auch die Selbstauskunft informierte nicht über die Rückvergütung. Dort wurde nur die Möglichkeit einer Provsion mitgeteilt, zudem nur bei Wertpapiergeschäften.

Umso bedauerlicher ist es, dass das Urteil anscheinend rechtskräftig geworden ist. Obwohl das OLG die Revision nicht zugelassen hat, hätte das Urteil vor dem BGH kaum Bestand haben können.

Das Urteil verhält sich nicht zu einer evtl. Widerruflichkeit der teilweisen Fremdfinanzierung.   
Siehe hierzu Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.07.2009 (313 O 340/08).

In einem Parallelverfahren hat der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.08.09, 17 U 98/09, entsprechend entschieden. Siehe aber auch 14. Zivilsenat, Urteil vom 20.10.09, 14 U 98/08.

Siehe im Übrigen Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs)
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Hessen
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
    noch kein Eintrag

    Fundstellen in Zeitschriften:
    noch kein Eintrag

    Vorinstanz:
    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.10.2008
    - 2-31 O 134/08 -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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