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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Aufklärung über Rückvergütungen ("Kick-Backs")
nur auf Nachfrage des Anlegers?
OLG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 24.06.2009
- 17 U 307/08 -
Commerzbank
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Medienfonds, Verschulden, Fahrlässigkeit, Rechtsirrtum, tatsächliche Vermutung,
Kausalität, Prospekt, Nachfrage |
Leitsätze:
1. Zur Haftung des Anlageberaters für Pflichtverletzungen im Hinblick
auf vermeintlich fehlerhafte Beratung und unterlassener Aufklärung
bei Vermittlung der Beteiligung an dem geschlossenen Film- und Entertainment
VIP Medienfonds V GmbH und Co. KG, insbesondere hinsichtlich der
vom Kapitalsuchenden erhaltenen Vergütung.
2. Den Anlageberater trifft im Gegensatz zum Anlagevermittler grundsätzlich
eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf Vermittlungsprovision
auch unterhalb der Schwelle von 15%, um den Anleger
in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse des Anlageberaters
einzuschätzen.
3. Der Anlageberater kann sich nicht darauf berufen, es fehle wegen Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung am Verschulden,
denn diese Rechtsprechung ist nur im Zusammenhang
mit der Haftung eines Anlagevermittlers ergangen, während
der Pflichtenkreis von Anlageberatern höchstrichterlich noch nicht
geklärt und in der Literatur streitig war.
4. Ein Anleger, der sowohl durch den Prospekt auf Vertriebskosten
für den Einsatz Dritter als auch durch den Anlageberater
selbst - hier seine eigene Hausbank - darauf hingewiesen wurde, dass dieser
im Zusammenhang mit der Abwicklung von Anlagebeteiligungen
eine Vergütung vom Kapitalsuchenden erhält, macht aber
durch mangelnde Nachfrage zur genauen Höhe dieser Innenprovision
deutlich, dass diese für seine Anlageentscheidung unwesentlich ist und
sich weitere Aufklärung erübrigt.
Anmerkung RA Maier:
Der 17. Zivilsenat des OLG Bankfurt bleibt konsequent auf Bankenkurs. Während es
im Tatbestand noch heißt, dass die Bank dem Anleger "unstreitig
nicht mitgeteilt (hat), dass sie eine Provision für die Vermittlung
erhält", unterstellt das Urteil in den Entscheidungsgründen,
dass der Anleger von der Bank "darauf hingewiesen wurde, dass sie
eine Vergütung vom Kapitalsuchenden erhielt".
Der Prospekt enthielt diese Information nicht. Dort wurde nicht mitgeteilt,
dass gerade die Bank die Provision erhielt. Die 4.Zivilkammer
des Landgerichts Berlin (Urteil vom 07.08.2009, 4 O 404/08)
und die 31.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Vorinstanz zu dem
hier besprochenen OLG-Urteil, jetzt aber Urteil vom 21.08.2009, 2-31 O 241/08) haben dem OLG in diesem Punkt
bereits ausdrücklich widersprochen.
Auch die Selbstauskunft informierte nicht über die Rückvergütung.
Dort wurde nur die Möglichkeit einer Provsion mitgeteilt,
zudem nur bei Wertpapiergeschäften.
Umso bedauerlicher ist es, dass das Urteil anscheinend rechtskräftig geworden ist.
Obwohl das OLG die Revision nicht zugelassen hat, hätte das Urteil
vor dem BGH kaum Bestand haben können.
Das Urteil verhält sich nicht zu einer evtl. Widerruflichkeit der teilweisen Fremdfinanzierung.
Siehe hierzu Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.07.2009 (313 O 340/08).
In einem Parallelverfahren hat der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit
Urteil vom 19.08.09,
17 U 98/09, entsprechend entschieden. Siehe aber auch 14. Zivilsenat,
Urteil vom 20.10.09,
14 U 98/08.
Siehe im Übrigen Rechtsprechungsübersicht
zu Rückvergütungen (Kick-Backs) |
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
Rechtsprechung Hessen
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Zusammenfassungen / Stellungnahmen
(Fundstellen im Internet):
noch kein Eintrag
|
Fundstellen in Zeitschriften:
noch kein Eintrag
Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.10.2008
- 2-31 O 134/08 - |