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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Keine Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters über eigene Provisionen ("Kick-Backs")
BGH,
Urteil vom 15.04.2010
- III ZR 196/09 -
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Innenprovision, freie Anlageberater |
Leitsatz:
Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht
§ 31d WpHG
eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine
von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären,
wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten
für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits
die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu
BGH, Urteil vom 19.12.2006,
XI ZR 56/05, BGHZ 170,226 = NJW 2007,1876, und BGH, Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07,
VuR 2009,176 = NJW 2009,1416).
Leitsatz RA Maier:
Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapiere beratene Kunde muss nicht
damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen
verfolgt, weil sie zum Beispiel ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse
hat.
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2010, 269 (Besprechung RA Maier)
ZIP 2010, 919
WM 2010, 885
Vorinstanz:
OLG Celle, Urteil vom 11.06.2009
- 11 U 140/08 -
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