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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Keine Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters über eigene Provisionen ("Kick-Backs")

BGH, Urteil vom 15.04.2010
- III ZR 196/09 -

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Innenprovision, freie Anlageberater

Leitsatz:

Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d WpHG eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170,226 = NJW 2007,1876, und BGH, Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, VuR 2009,176 = NJW 2009,1416).

Leitsatz RA Maier:

Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapiere beratene Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie zum Beispiel ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse hat.

Anmerkung RA Maier:

Das OLG Düsseldorf hat dem III. BGH-Zivilsenat widersprochen und entschieden, dass auch freie Anlageberater zur "Kick-Back"-Aufklärung verpflichtet sind (Urteil vom 08.07.2010, I-6 U 136/09).
Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Bundesgerichtshof
        --> download (pdf)
  • FIS Money Advice
  • lexetius
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Capital
  • wissen.de
  • Rechtslupe

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 269 (Besprechung RA Maier)
  • ZIP 2010, 919
  • WM 2010, 885


  • Vorinstanz:
    OLG Celle, Urteil vom 11.06.2009
    - 11 U 140/08 -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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