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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Aufklärungspflichten bei Lehman-Zertifikaten
OLG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 17.02.2010
- 17 U 207/09 - (nicht rechtskräftig)
Frankfurter Sparkasse (Schadensersatz: 7.000 Euro)
Begriffe:
Anlageberatung, telefonische Beratung, objektgerechte Beratung, Schadensersatz, Lehman-Zertifikate, Risiken, Totalverlust, Insolvenzrisiko,
Frankfurter Sparkasse (Fraspa) |
Leitsätze RA Maier:
1. Twin-Win- (Schmetterlings-) und sonstige komplizierte und wenig transparente Zertifikate
können telefonisch - ohne schriftliches Informationsmaterial - kaum objektgerecht
erläutert werden.
2. Fällt die Anlageentscheidung bereits anlässlich einer telefonischen Beratung,
kommt es auf die nachträgliche Übersendung der schriftlichen
Produktinformation nicht an.
3. Der Verzicht des telefonisch beratenen Anlegers auf Übersendung
der schriftlichen Produktinformation kann nur dann als Verzicht
auf weitere Risikoaufklärung gewertet werden, wenn der Anlageberater
den Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die schriftliche
Produktinformation weitere Risikohinweise enthält.
4. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung ist bereits der Erwerb
der Kapitalanlage ursächlich für den späteren Schaden
des Anlegers. Der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss
ist von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst.
Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert
gefallen ist, kommt es nicht an (Bestätigung von
BGH, Urteil
vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen, Twin Win Zertifikate (sogenannte
Schmetterlingszertifikate) zu zeichnen, bei denen - abgesehen von
einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50% und dem Emittentenrisiko -
ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist, muss über
das Rückzahlungsszenario bei Berühren/Unterschreiten
dieser Sicherheitsschwelle detailliert aufgeklärt werden.
2. Da bei den ausgegebenen Ersatzzertifikaten, die die Wertentwicklung des Dow Jones
Eurostoxx 50 abbilden, das eingesetzte Kapital verloren werden kann, ist auch
über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufzuklären.
Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2010, 184 (Besprechung RA Maier)
ZIP 2010, 567
WM 2010, 613
EWiR 2010, 383 (A. Podewils)
nicht rechtskräftig
Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 85/10
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