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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Aufklärungspflichten bei Lehman-Zertifikaten

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2010
- 17 U 207/09 - (nicht rechtskräftig)
Frankfurter Sparkasse (Schadensersatz: 7.000 Euro)

Begriffe:
Anlageberatung, telefonische Beratung, objektgerechte Beratung, Schadensersatz, Lehman-Zertifikate, Risiken, Totalverlust, Insolvenzrisiko, Frankfurter Sparkasse (Fraspa)

Leitsätze RA Maier:

1. Twin-Win- (Schmetterlings-) und sonstige komplizierte und wenig transparente Zertifikate können telefonisch - ohne schriftliches Informationsmaterial - kaum objektgerecht erläutert werden.

2. Fällt die Anlageentscheidung bereits anlässlich einer telefonischen Beratung, kommt es auf die nachträgliche Übersendung der schriftlichen Produktinformation nicht an.

3. Der Verzicht des telefonisch beratenen Anlegers auf Übersendung der schriftlichen Produktinformation kann nur dann als Verzicht auf weitere Risikoaufklärung gewertet werden, wenn der Anlageberater den Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die schriftliche Produktinformation weitere Risikohinweise enthält.

4. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung ist bereits der Erwerb der Kapitalanlage ursächlich für den späteren Schaden des Anlegers. Der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss ist von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen, Twin Win Zertifikate (sogenannte Schmetterlingszertifikate) zu zeichnen, bei denen - abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50% und dem Emittentenrisiko - ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren/Unterschreiten dieser Sicherheitsschwelle detailliert aufgeklärt werden.

2. Da bei den ausgegebenen Ersatzzertifikaten, die die Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx 50 abbilden, das eingesetzte Kapital verloren werden kann, ist auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufzuklären.

Anmerkung RA Maier:

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 31.08.2009 gegen die Frankfurter Sparkasse. Die Sparkasse hat Revision eingelegt.

Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu den Lehman-Zertifikaten.
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Hessen
  • FIS Money Advice
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Pressemitteilung OLG Frankfurt a.M.
  • Rechtsanwälte LSS
  • mzs Rechtsanwälte
  • Tagesspiegel
  • Abendblatt
  • Capital

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 184 (Besprechung RA Maier)
  • ZIP 2010, 567
  • WM 2010, 613
  • EWiR 2010, 383 (A. Podewils)


  • nicht rechtskräftig
    Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 85/10

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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