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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Sind nur anrüchige Rückvergütungen aufklärungspflichtig?

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2010
- 3 U 200/09 -

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Medienfonds, Prospektangaben, Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, Verschulden, Rechtsirrtum, Kausalität, Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens

Leitsätze:

1. Zur Aufklärung über das Totalverlustrisiko einer Unternehmensbeteiligung (Medienfonds) kann es genügen, dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsabschluss einen Prospekt zu überlassen, wenn darin die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich enthalten sind.

2. Bei der Frage der Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über die ihm in Folge der Vermittlung zustehenden Vergütungen ist zwischen normalen Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) und Rückvergütungen zu unterscheiden. Nur letztere sind auch unterhalb der vom BGH festgesetzten Schwelle (Innenprovision mehr als 15% der Beteiligungssumme) aufklärungspflichtig.

3. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der - offen ausgewiesenen - Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank oder eine sonstige Vertriebsgesellschaft an die Fondsgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an den Anlageberater umsatzabhängig zurückfließen, so dass dieser ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen, die Zahlungen also schmiergeldähnliche Funktion haben.

4. Jedenfalls dann, wenn die Kosten für die Eigenkapital- und Fremdbeschaffung sowie für eine etwaige Platzierungsgarantie im rechtzeitig übergebenen Verkaufsprospekt offen ausgewiesen sind und die vom Anlagerberater erhaltene Provision die angegebenen Kapitalbeschaffungskosten nicht übersteigt, besteht ohne hinzutretende weitere Umstände keine Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der Provisionszahlung.

Anmerkung RA Maier:

Das 3. Zivilsenat des OLG Stuttgart folgt im 2. Leitsatz der Fehlinterpretation des ominösen obiter dictum in dem BGH-Urteil XI ZR 338/08 vom 27.10.2009. Anders und zutreffend dagegen z.B. der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.02.2010, 9 U 58/09).
Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Baden-Württemberg
  • FIS Money Advice
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Rechtslupe
  • Verlag Otto Schmidt

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 305 (Besprechung RA Maier)
  • ZIP 2010, 1386
  • EWiR 2010, 631 (Weber)


  • Vorinstanz:
    LG Heilbronn, Urteil vom 06.11.2009
    - 5 O 199/09 St -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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