Stand dieser Seite: 31.08.2010     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Aufklärungspflicht des Anlageberaters über "Kick-Backs" nur bei Umsatzabhängigkeit der Rückvergütung

BGH, Urteil vom 27.10.2009
- XI ZR 338/08 -

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Prospektprüfungspflicht, Rückvergütungen, Kick-Backs, Innenprovisionen

Leitsatz RA Maier:

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

Das ominöse obiter dictum lautet wie folgt (Rn. 31):

"Anders als die Revisionserwiderung meint, hat die Beklagte zu 1) auch keine Aufklärungspflicht über gezahlte Innenprovisionen verletzt. Zu Recht hat es das Berufungsgericht ausreichen lassen, dass die an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gezahlten Beträge für die Eigenkapitalbeschaffung, die Platzierungsgarantie und die Fremdkapitalbeschaffung im Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind. Eine Bank ist im Rahmen eines Beratungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Senatsurteil vom 25.09.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008,199, Rn.15,16). Auch soweit die genannten Leistungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) als beratende Bank geflossen sind, handelt es sich - was die Revisionserwiderung verkennt - zudem nicht um Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offen gelegt werden müssen (Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Rn.22 ff.; Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07, Rn.12 f.; vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, Rn.18). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn - anders als hier - Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen."

Anmerkung RA Maier:

Das Urteil wird vielfach dahin fehlinterpretiert, dass nur rückvergütete "Ausgabeaufschäge und Verwaltungsgebühren" als "Kick-Backs" ausklärungspflichtig sein sollen, nicht aber andere umsatzabhängige Provisionen des Beraters. Diese Fehlinterpretation soll im Interesse der Anlageberater (insbesondere der Banken) dazu dienen, die Auswirkungen der "Kick-Back"-Rechtsprechung zu beschränken. Tatsächlich geht es bei dem obiter dictum aber nur um die Umsatzabhängigkeit. Der Anlageberater muss nur über umsatzabhängige Provisionen aufklären, weil nur umsatzabhängige Provisionen den für Rückvergütungen charakteristischen Interessenkonflikt auslösen. Im gegebenen Fall war die Provision der beratenden Bank nicht umsatzabhängig; stattdessen erhielt die beratende Bank einen umsatzunabhängigen Festbetrag. Deshalb bestand hier keine Aufklärungspflicht nach "Kick-Back"-Grundsätzen. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meinen Praxishinweis in VuR 2010,147 (Heft 4).

Die Gehörsrüge des Klägers wurde zurückgewiesen (Beschluss vom 25.01.2010).

Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
Siehe auch Parallelurteil XI ZR 337/08 vom 27.10.2009 (ohne das obiter dictum zu "Kick-Backs").
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Bundesgerichtshof
        --> download (pdf)
  • FIS Money Advice
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • Rechtanwäte Caemmerer Lenz
  • mzs Recht

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • VuR 2010, 147 (Besprechung RA Maier)
  • WM 2009, 2306
  • ZIP 2009, 2380
  • EWiR 2010, 11 (Dörfler/Pallasky)


  • Vorinstanz:
    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2008
    - 23 U 17/06 -

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
      Verbraucherrecht   
     
        aktuell

    Bankrecht
  • Kick-Backs


  • Bürgschaft

    Vertragsfallen

    Arzt & Patient

    Schrottimmobilien

    Gewinnzusagen

    Arbeitsrecht

    Tarifverträge

    Mindestlohn / AEntG

    Infos zum AGG

    Mietrecht

    Gesetze

    Kontakt / Impressum

    Veröffentlichungen

    Rechtsberatung

    wichtige Hinweise

    sowas!


    Die Seiten
    von rechtsrat.ws
    betreffen das
    deutsche Recht.



    Für alle Seiten
    von rechtsrat.ws
    gilt ein allgemeiner
    Haftungsausschluss.



    Rechtsanwalt
    Arne Maier
    Am Kronenhof 2
    73728 Esslingen



    Veröffentlichungen