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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Aufklärungspflicht des Anlageberaters über "Kick-Backs"
nur bei Umsatzabhängigkeit der Rückvergütung
BGH,
Urteil vom 27.10.2009
- XI ZR 338/08 -
Leitsatz RA Maier:
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge
oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt,
hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein
für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
Das ominöse obiter dictum lautet wie folgt (Rn. 31):
"Anders als die Revisionserwiderung meint, hat die Beklagte zu 1) auch keine Aufklärungspflicht über
gezahlte Innenprovisionen verletzt. Zu Recht hat es das Berufungsgericht ausreichen lassen, dass die
an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gezahlten Beträge für
die Eigenkapitalbeschaffung, die Platzierungsgarantie und die Fremdkapitalbeschaffung im Fondsprospekt
dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind. Eine Bank ist im Rahmen
eines Beratungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, über die korrekte Prospektangabe
hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären, wenn sie den Prospekt
so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte
(BGH, Senatsurteil vom 25.09.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008,199, Rn.15,16). Auch soweit
die genannten Leistungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) als beratende
Bank geflossen sind, handelt es sich - was die Revisionserwiderung verkennt - zudem nicht um Rückvergütungen,
die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offen gelegt werden müssen
(Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Rn.22 ff.;
Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07, Rn.12 f.;
vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, Rn.18).
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn - anders als hier - Teile der Ausgabeaufschläge
oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt,
hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein
für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen."
Anmerkung RA Maier:
Das Urteil wird vielfach dahin fehlinterpretiert, dass nur rückvergütete "Ausgabeaufschäge und Verwaltungsgebühren"
als "Kick-Backs" ausklärungspflichtig sein sollen, nicht aber andere umsatzabhängige Provisionen des Beraters.
Diese Fehlinterpretation soll im Interesse der Anlageberater (insbesondere der Banken) dazu dienen,
die Auswirkungen der "Kick-Back"-Rechtsprechung zu beschränken. Tatsächlich geht es bei dem obiter dictum
aber nur um die Umsatzabhängigkeit. Der Anlageberater muss nur über umsatzabhängige
Provisionen aufklären, weil nur umsatzabhängige Provisionen den für Rückvergütungen charakteristischen
Interessenkonflikt auslösen. Im gegebenen Fall war die Provision der beratenden Bank nicht umsatzabhängig;
stattdessen erhielt die beratende Bank einen umsatzunabhängigen Festbetrag. Deshalb bestand hier keine Aufklärungspflicht
nach "Kick-Back"-Grundsätzen. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meinen Praxishinweis in VuR 2010,147 (Heft 4).
Die Gehörsrüge des Klägers wurde zurückgewiesen
(Beschluss vom 25.01.2010).
Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
Siehe auch Parallelurteil XI ZR 337/08 vom 27.10.2009 (ohne das obiter dictum zu "Kick-Backs").
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Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2010, 147 (Besprechung RA Maier)
WM 2009, 2306
ZIP 2009, 2380
EWiR 2010, 11 (Dörfler/Pallasky)
Vorinstanz:
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2008
- 23 U 17/06 - |