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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Konnte eine beratende Bank im Jahr 2001 ihre Aufklärungspflicht
über Rückvergütungen ("Kick-Backs") auch außerhalb
des Wertpapierhandels erkennen?
OLG Dresden,
Urteil vom 24.07.2009
- 8 U 1240/08 - (vom BGH aufgehoben)
Commerzbank
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Verschulden, unvermeidbarer Rechtsirrtum |
Leitsatz:
Ein Anlageberater, der es im Jahre 2001 unterlassen hat, im Zusammenhang
mit der Empfehlung einer nicht dem Anwendungsbereich
des WpHG
unterfallenden steuerbegünstigten Kapitalanlage gegenüber
dem Anlageinteressenten unaufgefordert zu offenbaren, dass ihm
eine (die 15%-Grenze unterschreitende) Provision vom Anbieter in Aussicht
steht, befand sich in Bezug auf die Verletzung der Offenlegungspflicht
in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum.
Anmerkung RA Maier:
Zum Verschulden so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.09, 11 U 75/08.
Richtig dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.09, 6 U 126/09, und
OLG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 20.10.09, 14 U 98/08.
Der Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums durch das OLG Dresden kann nicht zugestimmt
werden. Wenn, wie auch das OLG nicht verkennt, für den Wertpapierhandel
eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen
bereits vor 2001 ausdrücklich normiert war, dann wusste die Bank,
dass sie bei der Empfehlung von Wertpapieren über ihre
Interessenkonflikte aufklären musste. Dann lag die Vermutung nicht fern,
dass eine solche Aufklärungspflicht auch bei der Empfehlung
anderer Anlageformen bestehen könnte.
Siehe auch Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
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Fundstellen in Zeitschriften:
VuR 2009, 422 (Besprechung RA Maier)
WM 2009, 1689
ZIP 2009, 2144
BKR 2009, 428
EWiR 2009, 701 (Theewen)
GWR 2009, 301 (Elixmann)
Vorinstanz:
LG Chemnitz, Urteil vom 30.06.2008
- 7 O 1273/07 -
vom BGH aufgehoben
Der BGH hat das Urteil aufgehoben mit Anerkenntnisurteil vom 16.03.2010 (XI ZR 258/09).
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