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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds
OLG Oldenburg,
Urteil vom 11.09.2009
- 11 U 75/08 - (vom BGH aufgehoben)
Commerzbank
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Innenprovisionen, Kausalität, Verschulden |
Leitsätze RA Maier:
1. Die beklagte Bank hat ihre Pflicht, den Kläger über die von ihr
erhaltene Provision für den Vertrieb des Fonds zu informieren,
verletzt.
2. Der Beratungsfehler ist für die Zeichnung der Anlage auch kausal geworden.
Für den Kläger streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens.
3. Für den Schadensersatzanspruch des Klägers fehlt es aber
an einem Verschulden der Beklagten. Bei Geschäftsabschluss
im Frühjahr 2001 war das Gebot, über Rückvergütungen
aufzuklären, für die Beklagte selbst bei einer sorgfältigen
Prüfung der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat nicht erkennbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Ein Verschulden der Beklagten ist hier durch einen unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen, da weder
die für die Beklagte handelnden Berater noch deren verantwortliche Organe zum Zeitpunkt
der Anlageentscheidung im Mai 2001 die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens erkannt
haben oder hätten erkennen können, nachdem der BGH in der Entscheidung vom 20.01.2009 erstmals eine Pflicht zur Offenbarung
von Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe auch für einen
geschlossenen Medienfonds bejaht hat. (...)
Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Aufklärung über Innenprovisionen
ist auf den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie der Geschäftspraxis
zum Zeitpunkt der Beratung und Zeichnung der Beteiligung im Mai 2001 abzustellen.
Für die Beklagte war bei Geschäftsabschluss im Frühjahr 2001 das Gebot, über Rückvergütungen
aufzuklären, selbst bei einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat nicht erkennbar.
Der Senat folgt insoweit der Entscheidung
des OLG Dresden vom 24.07.2009, das im einzelnen dargelegt hat, dass unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung und Literatur sowie der Gesetzeslage zum damaligen Zeitpunkt eine Pflicht zur Aufklärung
über jede Innenprovision nicht angenommen werden musste. Einschlägige Urteile zu den Aufklärungspflichten
über Kick-Backs beim Vertrieb geschlossener Fonds gab es damals noch nicht. Instanzgerichte verneinten vielmehr
in der Folgezeit eine Aufklärungspflicht (OLG Frankfurt vom 14.10.2002, 8 U 96/02). Eine Pflicht
zur Aufklärung über Vermittlungs- und Bestandsprovisionen war nicht Gegenstand der Diskussion."
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
Betriebsberater
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Zusammenfassungen / Stellungnahmen
(Fundstellen im Internet):
noch kein Eintrag
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Fundstellen in Zeitschriften:
BB 2009, 2390 (Langen)
Vorinstanz:
LG Osnabrück, Urteil vom 21.10.2008
- 7 O 807/08 -
vom BGH aufgehoben
Der BGH hat das Urteil aufgehoben mit Anerkenntnisurteil vom 23.02.2010 (XI ZR 286/09).
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