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      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2009
- 11 U 75/08 - (vom BGH aufgehoben)
Commerzbank

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Innenprovisionen, Kausalität, Verschulden

Leitsätze RA Maier:

1. Die beklagte Bank hat ihre Pflicht, den Kläger über die von ihr erhaltene Provision für den Vertrieb des Fonds zu informieren, verletzt.

2. Der Beratungsfehler ist für die Zeichnung der Anlage auch kausal geworden. Für den Kläger streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

3. Für den Schadensersatzanspruch des Klägers fehlt es aber an einem Verschulden der Beklagten. Bei Geschäftsabschluss im Frühjahr 2001 war das Gebot, über Rückvergütungen aufzuklären, für die Beklagte selbst bei einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat nicht erkennbar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Verschulden der Beklagten ist hier durch einen unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen, da weder die für die Beklagte handelnden Berater noch deren verantwortliche Organe zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung im Mai 2001 die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens erkannt haben oder hätten erkennen können, nachdem der BGH in der Entscheidung vom 20.01.2009 erstmals eine Pflicht zur Offenbarung von Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe auch für einen geschlossenen Medienfonds bejaht hat. (...)

Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Aufklärung über Innenprovisionen ist auf den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie der Geschäftspraxis zum Zeitpunkt der Beratung und Zeichnung der Beteiligung im Mai 2001 abzustellen.

Für die Beklagte war bei Geschäftsabschluss im Frühjahr 2001 das Gebot, über Rückvergütungen aufzuklären, selbst bei einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat nicht erkennbar. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des OLG Dresden vom 24.07.2009, das im einzelnen dargelegt hat, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur sowie der Gesetzeslage zum damaligen Zeitpunkt eine Pflicht zur Aufklärung über jede Innenprovision nicht angenommen werden musste. Einschlägige Urteile zu den Aufklärungspflichten über Kick-Backs beim Vertrieb geschlossener Fonds gab es damals noch nicht. Instanzgerichte verneinten vielmehr in der Folgezeit eine Aufklärungspflicht (OLG Frankfurt vom 14.10.2002, 8 U 96/02). Eine Pflicht zur Aufklärung über Vermittlungs- und Bestandsprovisionen war nicht Gegenstand der Diskussion."

Anmerkung RA Maier:

Zum Verschulden so auch OLG Dresden, Urteil vom 24.07.09, 8 U 1240/08. Richtig dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.09, 6 U 126/09, und OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.09, 14 U 98/08.

Der vom OLG Oldenburg angeführte Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 14.10.2002 betrifft gerade (ausdrücklich!) nicht "den Anlageberater des Kunden".

Die Commerzbank hat den Anspruch des Klägers im Berufungsverfahren anerkannt. Der BGH hat das Urteil des OLG Oldenburg deshalb aufgehoben mit Anerkenntnisurteil vom 23.02.2010 (XI ZR 286/09).

Siehe im Übrigen Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
 
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Betriebsberater
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
    noch kein Eintrag

    Fundstellen in Zeitschriften:
  • BB 2009, 2390 (Langen)


  • Vorinstanz:
    LG Osnabrück, Urteil vom 21.10.2008
    - 7 O 807/08 -

    vom BGH aufgehoben
    Der BGH hat das Urteil aufgehoben mit Anerkenntnisurteil vom 23.02.2010 (XI ZR 286/09).

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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